1. Änderung der Verwaltungsrichtlinie der Hansestadt Anklam zur Benutzungs- und Entgeltordnung von Einrichtungen in Trägerschaft der Hansestadt Aanklam
Die Stadtvertretung beschließt gegenüber dem Finanzamt Greifswald die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben.
Demnach wird bis zum Ende der Übergangsfrist der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Umsätze in dem entsprechenden Zeitraum weiter angewandt. Das heißt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig sind.
28.11.2016 - Ausschuss für Finanzen
Ö 8 - ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt gegenüber dem Finanzamt Greifswald die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben.
Demnach wird bis zum Ende der Übergangsfrist der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Umsätze in dem entsprechenden Zeitraum weiter angewandt. Das heißt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig sind.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
7
Nein-Stimmen:
0
Enthaltungen:
1
08.12.2016 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Ö 13 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Stadtvertretung beschließt gegenüber dem Finanzamt Greifswald die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben.
Demnach wird bis zum Ende der Übergangsfrist der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Umsätze in dem entsprechenden Zeitraum weiter angewandt. Das heißt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig sind.