Drucksache - 2016/FB2/035  

Betreff: Inanspruchnahme des Übergangszeitraumes bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 22 UStG
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Dr. Detlef Butzke
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Miller, Sandra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen Empfehlung
28.11.2016 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
08.12.2016 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt gegenüber dem Finanzamt Greifswald die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben.

 

Demnach wird bis zum Ende der Übergangsfrist der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Umsätze in dem entsprechenden Zeitraum weiter angewandt. Das heißt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig sind.

 

  

 


Sachdarstellung:

 

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird seit dem 01.01.2016 völlig neu geregelt.

 

Bislang war es so, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig waren.

 

Zukünftig werden aus europarechtlichen Gründen weitere Aktivitäten der öffentlichen Hand in den Bereich der Umsatzsteuerbarkeit einbezogen.

 

Dies geschieht mit dem Ziel, die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des europäischen Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die Neuregelung des § 2b UStG ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten. Allerdings ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach für sämtliche vor dem 01.01.2017 ausgeführten Leistungen die bisherige Rechtslage anzuwenden ist.

Zusätzlich wird den jPdöR in dem neu eingeführten § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber dem Finanzamt einmalig zu erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchten.

Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.

 

Der neue § 2b UStG bewirkt, dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden. Jede Tätigkeit von jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage soll nunmehr als unternehmerisch eingestuft werden.

Es ist davon auszugehen, dass künftig der gesamte Bereich der Vermögensverwaltung umsatzsteuerbar sein wird.

 

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden und den Umstieg auf die Besteuerung effektiv vorbereiten zu können, empfiehlt die Verwaltung die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 UStG in Anspruch zu nehmen.