Drucksache - 2016/CDU/007  

Betreff: Abberufung des Bürgervorstehers
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage Fraktion
Unterzeichner FB/SG:1.
2. Steffen Gabe Fraktionsvorsitzender
Federführend:Fraktion CDU Bearbeiter/-in: Hirschmann, Peggy
Beratungsfolge:
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
08.12.2016 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam abgelehnt   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Abberufung des Bürgervorstehers Andreas Brüsch gemäß § 32 Abs. 3 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes.

 

 


Sachdarstellung:

 

Der Beschluss der Stadtvertretung CDU/026/2014 sieht eindeutig vor, dass die Aus- und Bewertung der eingehenden Bescheide des BStU durch den Bürgervorsteher gemeinsam mit dem Präsidium erfolgt, soweit kein extra bestimmtes Vertrauensgremium existiert.

Entgegen diesem Beschluss verweigerte Herr Brüsch seinem Stellvertreter Herrn Schülke auch nach mehrmaliger Aufforderung die Einsichtnahme sowie die Aus- und Bewertung des Bescheides, in dem über die Mitarbeit eines Mitgliedes der Stadtvertretung beim ehemaligen Staatssicherheitsdienst der DDR informiert wurde.
Dies tat er offensichtlich vorsätzlich und gemeinschaftlich mit dem Präsidiumsmitglied Frau Hauptmann, um die Belastung eines Stadtvertreters zu vertuschen.

 

Der Bürgervorsteher berichtete in der Sitzung der Stadtvertretung am 08.09.2016 darüber, dass die durch die Stadtvertretung mehrheitlich beschlossene Überprüfung der Stadtvertreter auf Mitarbeit beim ehemaligen Staatssicherheitsdienst der DDR abgeschlossen wurde. Nach seinen Ausführungen gab es keine Erkenntnisse.

 

Im Protokoll der Sitzung vom 08.09.2016 auf Seite 9 wird ausgeführt, dass „Herr Brüsch informiert, dass die Überprüfung der Staatssicherheitsakten abgeschlossen ist.“ Auf die Protokollierung der Aussage, dass es keine Feststellungen gab, wurde verzichtet. Sie findet sich aber in der Übersicht zur Beschlusskontrolle.

 

Der Darstellung des Bürgervorstehers widersprach sein Stellvertreter Herr Schülke im Verlauf der Stadtvertretersitzung am 27.10.2016. Er bezog sich in seinen Ausführungen auf ein ihm übersandtes Schreiben des BStU, welches er verlas und als Kopie der Protokollführung übergab. Aus der Mitteilung ging hervor, dass ein Mitglied der Stadtvertretung eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hatte.


Der Bürgervorsteher Herr Brüsch und seine Stellvertreterin, Frau Hauptmann, gaben anschließend zu, dass durch den BStU eine Information erfolgte, nach der ein Mitglied der Stadtvertretung eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hat.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wurde der Bürgervorsteher nach mehrheitlicher Wahl durch Handschlag auf die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Pflichten verpflichtet. Ein Bürgervorsteher hat eine Vertrauensstellung inne. Es sollte selbstverständlich sein, dass er die Anforderungen des § 29 Abs. 1 der Kommunalverfassung erfüllt, sein Amt objektiv und unparteiisch auszuüben.

 

Der Bürgervorsteher hätte die Pflicht gehabt, die Stadtvertretung und die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten.

Entgegen dieser Pflicht nahmen Herr Brüsch und Frau Hauptmann gemeinsam unter Ausschluss des Stellvertreters Herrn Schülke eine Aus- und Bewertung der eingegangenen Unterlagen vor und entschieden, der Stadtvertretung und der Öffentlichkeit mitzuteilen, dass durch den BStU keine Hinweise auf eine Verpflichtung eines Stadtvertreters gefunden wurden. Dieses Belügen der Stadtvertretung und der Öffentlichkeit stellt einen nicht wieder gut zu machenden Pflichtverstoß dar.

 

 

Herr Brüsch hätte der Stadtvertretung mitteilen müssen, dass die Überprüfung Hinweise ergeben hat. Dies wäre unabhängig von einer Bekanntgabe der betreffenden Person möglich gewesen. Stattdessen entschieden sich Herr Brüsch und Frau Hauptmann zu einer Falschaussage.

 

Die Stadtvertretung sowie die Öffentlichkeit in Unkenntnis zu lassen und somit die Wahrheit zu verschweigen, führt zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust.

 

Als Vertreter der Stadtvertretung (§ 28 Abs. 4 KV M-V) ist Herr Brüsch daher nicht mehr tragbar.

 

Da er sich bedauerlicherweise nicht zur Niederlegung seiner Wahlfunktion entschließen konnte beantragt die CDU- Fraktion seine Abberufung.

 

 


Finanzielle Auswirkungen: Keine