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Antrag:
Der Ausschuss für Finanzen beantragt nach §10 einen neuen §10a „Leistungsverkehr mit Gesellschaftern“ mit folgendem Inhalt einzufügen:
(1) Abgesehen von Leistungen, die aufgrund eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen, ist es der Gesellschaft untersagt, einen Gesellschafter oder einen Gesellschaftervertreter oder einem Gesellschaftervertreter nahestehenden natürlichen Person (§15 AO) oder einer juristischen Person (§1 Abs.2 KStG) durch rechtsgeschäft oder in sonstiger Weise Vorteile irgendwelcher Art zu gewähren, die unabhängigen Dritten unter gleichen o.ä. Umständen von einem pflichtgemäß handelnden Geschäftsführer nicht gewährt würden, oder die steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen wären.
(2) Im Fall der Zuwiderhandlung entsteht für die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung gegenüber dem Begünstigten ein Anspruch auf Erstattung des Vorteils, oder nach Wahl der Gesellschaft, Ersatz seines Wertes in Geld sowie Zahlung angemessener Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung des Vorteils und der Erstattung oder der Ersatzleistung.
(3) Als Begünstigte im Sinne der vorgenannten Regelungen gilt derjenige, den der Vorteil steuerlich zuzzurechnen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser letztlich einem Dritten zu Gute gekommen ist und wie sich der Begünstigte mit diesem auseinandersetzt. Falls insoweit aus rechtlichen Gründen gegen den Begünstigten kein Anspruch gegeben ist, richtet sich der Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschaftervertreter, den der Begünstigte nahesteht. Ein Gesellschafter oder ein Gesellschaftervertreter gegenüber kann der Anspruch auch durch Aufrechnung mit dessen Ansprüchen geltend gemacht werden.
(4) Die Gesellschaft hat den hier entstehenden Erstattungs- und Ersatzsanspruch in der Handelsbilanz für den Zeitraum, in dem der Anspruch entstanden ist – ggf. durch nachträgliche Bilanzberechtigung – zu aktivieren.
(5) Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern und ihnen nahestehenden natürliche oder juristische Personen.