Tagesordnung - Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam  

Bezeichnung: Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Datum: Do, 22.10.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 20:19 Anlass: Sitzung
Raum: Gotisches Giebelhaus
Ort: Frauenstraße 12, 17389 Anklam
Zusatz: Pause - 17:00 Uhr
Anlagen:
Stadtvertretung 22.10.2015 - Anlagen zur Niederschrift  

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Bekanntgabe und Bestätigung der Tagesordnung      
Ö 3  
Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der SVV vom 03.09.2015  
2015/SVV/002  
     
   
Ö 4  
Protokoll der Hauptausschusssitzung vom 20.08.2015      
Ö 5  
Einwohnerfragestunde (gemäß § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung)      
Ö 6  
2. Änderung der Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 13.12.2012  
Enthält Anlagen
2015/BM/018  
Ö 7  
Wahl von Schiedspersonen für die Schiedsstelle der Hansestadt Anklam  
2015/FB2/009  
Ö 8  
Anzeige der Übertragung von Haushaltsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2014 in das Haushaltsjahr 2015  
Enthält Anlagen
2015/FB2/004  
Ö 9  
3. Verfügung über eine haushaltswirtschaftliche Sperre im Haushaltsjahr 2015  
Enthält Anlagen
2015/FB2/005  
Ö 10  
Schaffung der Stelle eines Integrationsbeauftragten  
2015/SPD/001  
Ö 11  
1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam      
Ö 11.1  
Antrag des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement zur Vorlage 2015/FB2/006 - 1. Nachtragshaushalt 2015//2016 der Hansestadt Anklam  
2015/FB2/006-4  
Ö 11.2     1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam      
Ö 11.3     1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam      
Ö 11.4  
Antrag des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement zur Vorlage 2015/FB2/006 - 1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam  
2015/FB2/006-5  
Ö 11.5     1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam      
Ö 11.6  
1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam  
2015/FB2/006-6  
Ö 11.7  
1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam  
2015/FB2/006-7  
Ö 11.8  
1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam  
2015/FB2/006-8  
Ö 11.9  
1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam  
2015/FB2/006-9  
Ö 11.10  
1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam  
2015/FB2/006-0  
Ö 11.11  
1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam
Enthält Anlagen
2015/FB2/006  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 1. Nachtragshaushaltsplan 2015/16  einschließlich Nachtragshaushaltssatzungen 2015 und 2016, Anlagen und Stellenpläne 2015 und 2016.

 

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015/16 trifft folgende Festsetzungen:

 

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ)  im Jahr 2015 und 96,4 VzÄ im Jahr 2016.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

 

 

 

 

 

 

   
    12.10.2015 - Ausschuss für Finanzen
    Ö 8 - geändert beschlossen
   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden, durch Anträge geänderten, 1. Nachtragshaushaltsplan 2015/16  einschließlich Nachtragshaushaltssatzungen 2015 und 2016, Anlagen und Stellenpläne 2015 und 2016.

 

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015/16 trifft folgende Festsetzungen:

 

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ)  im Jahr 2015 und 96,4 VzÄ im Jahr 2016.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

4

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

3

 

 

 

   
    13.10.2015 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales
    Ö 8 - (offen)
   

Beschlussfassung erfolgt durch die Stadtvertreterversammlung.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 1. Nachtragshaushaltsplan 2015/16  einschließlich Nachtragshaushaltssatzungen 2015 und 2016, Anlagen und Stellenpläne 2015 und 2016.

 

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015/16 trifft folgende Festsetzungen:

 

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ)  im Jahr 2015 und 96,4 VzÄ im Jahr 2016.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

Herr Dr. Butzke erläutert die Vorlage und die Situation der Hansestadt Anklam.

 

Frau Wittmann-Stifft macht deutlich, dass Ausgaben in der ausgegebenen Übersicht

„1. Nachtrag 2015/2016 der Hansestadt Anklam“ in einigen Positionen bedenklich sind.

 

 

Abstimmungsergebnis/Empfehlung:

 

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

5

Enthaltungen:

2

 

 

 

   
    14.10.2015 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
    Ö 15 - (offen)
   

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 1. Nachtragshaushaltsplan 2015/16  einschließlich Nachtragshaushaltssatzungen 2015 und 2016, Anlagen und Stellenpläne 2015 und 2016.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015/16 trifft folgende Festsetzungen:

 

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ)  im Jahr 2015 und 96,4 VzÄ im Jahr 2016.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

4

Enthaltungen:

2

 

 

   
    22.10.2015 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
    Ö 11.11 - abgelehnt
   

Die Stadtvertretung stimmt über den Beschlussvorschlag in der durch die redaktionellen Änderungen und beschlossenen Anträge geänderten Fassung ab. 

 

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt den beiliegenden 1. Nachtragshaushaltsplan 2015/16  einschließlich Nachtragshaushaltssatzungen 2015 und 2016, Anlagen und Stellenpläne 2015 und 2016.

 

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015/16 trifft folgende Festsetzungen:

 

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ)  im Jahr 2015 und 97,15 VzÄ im Jahr 2016.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

9

Enthaltungen:

3

 

Der Beschluss ist abgelehnt.

 

 

 

Ö 12  
1. Nachtragshaushalt 2015/2016 der Hansestadt Anklam (Reservebeschluss)  
2015/FB2/007  
Ö 13  
Inanspruchnahme gesperrter Mittel (Reservebeschluss)  
2015/BM/013  
Ö 14  
Haushaltssicherungskonzept HSK 2015      
Ö 14.1  
Antrag des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement zur Vorlage 2015/FB2/008 - Haushaltssicherungskonzept HSK 2015  
2015/FB2/008-4  
Ö 14.2     Haushaltssicherungskonzept HSK 2015      
Ö 14.3     Haushaltssicherungskonzept HSK 2015      
Ö 14.4     Haushaltssicherungskonzept HSK 2015      
Ö 14.5  
Haushaltssicherungskonzept HSK 2015  
2015/FB2/008-9  
Ö 14.6  
Haushaltssicherungskonzept HSK 2015  
2015/FB2/008-5  
Ö 14.7  
Haushaltssicherungskonzept HSK 2015  
2015/FB2/008-6  
Ö 14.8  
Haushaltssicherungskonzept HSK 2015  
2015/FB2/008-7  
Ö 14.9  
Haushaltssicherungskonzept HSK 2015  
2015/FB2/008-8  
Ö 14.10  
Haushaltssicherungskonzept HSK 2015
Enthält Anlagen
2015/FB2/008  
Ö 15  
Bekräftigung der Städtefreundschaft zwischen der Stadt Heide und der Hansestadt Anklam  
2015/BM/012  
Ö 16  
Zustimmung zur 2. Änderung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Amt Züssow und der Hansestadt Anklam hinsichtlich einer Beschulung in der Hansestadt Anklam  
Enthält Anlagen
2015/BM/016  
Ö 17  
Beschluss zur Aufhebung des Beschlusses über die Auflösung der Gemeinnützigen Regionalgesellschaft Usedom-Peene mbH (gReGE) und Bestellung der Liquidatorin und Beschluss zur Änderung des Gesellschaftervertrages  
2015/BM/019  
Ö 18  
Verlängerung der Sitzungsdauer      
Ö 19  
Kostenspaltungsbeschluss zur Veranlagung der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen in der Tuchowstraße (Anlage 1)  
Enthält Anlagen
2015/FB1/010  
Ö 20  
Kostenspaltungsbeschluss zur Veranlagung der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen in der Fritz-Reuter-Straße (Anlage 2)  
Enthält Anlagen
2015/FB1/011  
Ö 21  
Kostenspaltungsbeschluss zur Veranlagung der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen in der Dr.-Külz-Straße (Anlage 3)  
Enthält Anlagen
2015/FB1/012  
Ö 22  
Kostenspaltungsbeschluss zur Veranlagung der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen in der Dr.-Külz-Straße (Anlage 4)  
Enthält Anlagen
2015/FB1/013  
Ö 23  
Kostenspaltungsbeschluss zur Veranlagung der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen in der Schillerstraße (Anlage 5)  
Enthält Anlagen
2015/FB1/014  
Ö 24  
Kostenspaltungsbeschluss zur Veranlagung der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen in der Dr.-Külz-Straße (Anlage 6)  
Enthält Anlagen
2015/FB1/015  
Ö 25  
Kostenspaltungsbeschluss zur Veranlagung der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen in der Goethestraße (Anlage 7)  
Enthält Anlagen
2015/FB1/016  
Ö 26  
Kostenspaltungsbeschluss zur Veranlagung der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen in der Dr.-Külz-Straße (Anlage 8)  
Enthält Anlagen
2015/FB1/017  
Ö 27  
Kostenspaltungsbeschluss zur Veranlagung der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen in der Heinrich-Heine-Straße (Anlage 9)  
Enthält Anlagen
2015/FB1/018  
Ö 28  
Informationen des Bürgermeisters      
Ö 29  
Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 03.09.2015 - öffentlicher Teil  
2015/SVV/002  
     
   
Ö 30  
Schließen der Tagung - öffentlicher Teil      
N 31     Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 03.09.2015 - nichtöffentlicher Teil      
N 32     Schließen der Tagung      
               

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stadtvertretung 22.10.2015 - Anlagen zur Niederschrift (36260 KB)