Drucksache - 2015/FB1/016  

Betreff: Kostenspaltungsbeschluss zur Veranlagung der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen in der Goethestraße (Anlage 7)
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Sylvia Thurow
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Bearbeiter/-in: Thiel, Ivonne
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Empfehlung
14.10.2015 
Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement (offen)   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
22.10.2015 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Goethestraße_Anlage_7  

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt:

 

den Beitrag für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung gemäß § 3 (2) Pkt. 7 der „Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung  von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen“ (Straßenausbaubeitragssatzung) der Goethestraße – Anlage 7 im Wege der Kostenspaltung nach § 7 (3) KAG M-V i. V. m. § 6 der o.g. Satzung selbstständig zu erheben.

  

 


Sachdarstellung:

 

Für den Ausbau der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen der Goethestraße (Anlage 7) sind Ausbaubeiträge zu erheben. Die Baumaßnahme erfolgte im September 2013.

 

Die Erneuerung der Beleuchtungsanlage war aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich, da die Standsicherheit der Leuchten nicht mehr gegeben war. Weiterhin bestanden die Leuchtköpfe aus Glas; diese sind im öffentlichen Straßenraum nicht mehr zulässig.

 

Die Eigentümer wurden im Mai 2013 schriftlich über diese Baumaßnahme informiert und es wurde mitgeteilt, dass es sich um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme handelt und Ausbaubeiträge erhoben werden.

 

Die Goethestraße ist eine Anliegerstraße; für alle Teileinrichtungen (z.B. Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung, Straßentwässerung etc.) ist die Stadt der Baulastträger. Da die Anlage nicht mit allen Teileinrichtungen ausgebaut wurde bzw. abgerechnet werden kann, ist ein Beschluss über die Kostenspaltung erforderlich.

 

Gemäß § 3 der Straßenausbaubeitragssatzung sind auf die Beitragspflichtigen in Anliegerstraßen 65% der für den Ausbau der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung beitragsfähigen Aufwendungen auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen.

 

 


 

 


Anlagen:

 

Kartenübersicht 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Goethestraße_Anlage_7 (783 KB)