Diese Webseite verwendet Cookies, um das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Hilfsnavigation

Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Drucksache - 2015/FB1/012  

Betreff: Kostenspaltungsbeschluss zur Veranlagung der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen in der Dr.-Külz-Straße (Anlage 3)
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Sylvia Thurow
Federführend:Fachbereich 1 - Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Bearbeiter/-in: Thiel, Ivonne
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement Empfehlung
14.10.2015 
Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement (offen)   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
22.10.2015 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Dr_Külz_Str_Anlage_3  

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt:

 

den Beitrag für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung gemäß § 3 (2) Pkt. 7 der „Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung  von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen“ (Straßenausbaubeitragssatzung) der Dr.-Külz-Straße – Anlage 3 im Wege der Kostenspaltung nach § 7 (3) KAG M-V i. V. m. § 6 der o.g. Satzung selbstständig zu erheben.

 

 


Sachdarstellung:

 

Für den Ausbau der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen der Dr.-Külz-Straße (Anlage 3) sind Ausbaubeiträge zu erheben. Die Baumaßnahme erfolgte im September 2013.

 

Die Erneuerung der Beleuchtungsanlage war aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich, da die Standsicherheit der Leuchten nicht mehr gegeben war. Weiterhin bestanden die Leuchtköpfe aus Glas; diese sind im öffentlichen Straßenraum nicht mehr zulässig.

 

Die Eigentümer wurden im Mai 2013 schriftlich über diese Baumaßnahme informiert und es wurde mitgeteilt, dass es sich um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme handelt und Ausbaubeiträge erhoben werden.

 

Die Dr.-Külz-Straße ist eine Anliegerstraße; für alle Teileinrichtungen (z.B. Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung, Straßentwässerung etc.) ist die Stadt der Baulastträger. Da die Anlage nicht mit allen Teileinrichtungen ausgebaut wurde bzw. abgerechnet werden kann, ist ein Beschluss über die Kostenspaltung erforderlich.

 

Gemäß § 3 der Straßenausbaubeitragssatzung sind auf die Beitragspflichtigen in Anliegerstraßen 65% der für den Ausbau der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung beitragsfähigen Aufwendungen auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen.

 

 

 


 

 


Anlagen:

 

Kartenübersicht 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Dr_Külz_Str_Anlage_3 (739 KB)