Drucksache - 2015/FB1/012
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt:
den Beitrag für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung gemäß § 3 (2) Pkt. 7 der „Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen“ (Straßenausbaubeitragssatzung) der Dr.-Külz-Straße – Anlage 3 im Wege der Kostenspaltung nach § 7 (3) KAG M-V i. V. m. § 6 der o.g. Satzung selbstständig zu erheben.
Sachdarstellung:
Für den Ausbau der Teileinrichtung Beleuchtungseinrichtungen der Dr.-Külz-Straße (Anlage 3) sind Ausbaubeiträge zu erheben. Die Baumaßnahme erfolgte im September 2013.
Die Erneuerung der Beleuchtungsanlage war aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich, da die Standsicherheit der Leuchten nicht mehr gegeben war. Weiterhin bestanden die Leuchtköpfe aus Glas; diese sind im öffentlichen Straßenraum nicht mehr zulässig.
Die Eigentümer wurden im Mai 2013 schriftlich über diese Baumaßnahme informiert und es wurde mitgeteilt, dass es sich um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme handelt und Ausbaubeiträge erhoben werden.
Die Dr.-Külz-Straße ist eine Anliegerstraße; für alle Teileinrichtungen (z.B. Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung, Straßentwässerung etc.) ist die Stadt der Baulastträger. Da die Anlage nicht mit allen Teileinrichtungen ausgebaut wurde bzw. abgerechnet werden kann, ist ein Beschluss über die Kostenspaltung erforderlich.
Gemäß § 3 der Straßenausbaubeitragssatzung sind auf die Beitragspflichtigen in Anliegerstraßen 65% der für den Ausbau der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung beitragsfähigen Aufwendungen auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen.
Anlagen:
Kartenübersicht
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1 | Dr_Külz_Str_Anlage_3 (739 KB) |