Steuerliche Abschreibung nach § 7 h des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Allgemeine Informationen

Steuerliche Abschreibung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des §177 Baugesetzbuch (BauGB) in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten entsprechend Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und  § 11a des Einkommenssteuergesetzes

Allgemeine Informationen

In den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten der Hansestadt Anklam „Sanierungssatzung Altstadtkern“, „Sanierungssatzung Altstadtkern-Erweiterungsbereich“ und „Satzung der Hansestadt Anklam über die förmliche Festlegung neuer Sanierungsgebiete“,

Teilgebiet 1 Leipziger Allee, Demminer Straße und Demminer Landstraße,

Teilgebiet 2 Pasewalker Straße, Pasewalker Allee und Umgebung,

Teilgebiet 3 Greifswalder Straße“,

besteht für Eigentümer die Möglichkeit, Bau- und Planungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden erhöht steuerlich abzuschreiben.

 Abschreibung

Die steuerliche Abschreibung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch (BauGB) in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten muss entsprechend der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und § 11a des Einkommenssteuergesetzes, Amtsblatt M-V erfolgen.

Die Bescheinigung wird unbeschadet der sonstigen erforderlichen Genehmigungen durch die Hansestadt Anklam zur Vorlage für das Finanzamt erteilt.

Einige Aufwendungen, die über die vorgenannten Gesetzesstellen nicht berücksichtigt werden können, können möglicherweise anderweitig geltend gemacht werden. Dazu lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt beraten.

Voraussetzungen

durch die Maßnahmen werden Missstände beseitigt und/oder Mängel behoben;

die Maßnahmen entsprechen den Zielen und Zwecken der Sanierung;

die Maßnahmen werden aufgrund einer vor Baubeginn mit der Hansestadt Anklam abgeschlossenen Vereinbarung durchgeführt;

die Arbeiten sind entsprechend der Sanierungs- und Gestaltungssatzung auszuführen, wobei sich die Hansestadt Anklam die Überwachung und Nachprüfung dieser Maßnahmen vorbehält

nach Abschluss der Baumaßnahmen sind die entstandenen Kosten durch Originalrechnungen und Bankauszüge zu belegen.

Verfahren

Der Eigentümer reicht bei der Hansestadt Anklam einen Antrag auf steuerliche Abschreibung gemäß EStG ein. Der Antrag sollte eine Beschreibung der auszuführenden Bauarbeiten und eine grobe Kostenschätzung enthalten.

 Vor Beginn der Baumaßnahme muss eine Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten zum betreffenden Gebäude zwischen dem Eigentümer und der Hansestadt Anklam unterzeichnet werden. Der Abschluss dieser Vereinbarung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach

§ 7h Einkommenssteuergesetz.

 Nach Abschluss der Baumaßnahme stellt die Hansestadt Anklam auf Antrag des Eigentümers eine gebührenpflichtige Bescheinigung gemäß § 7h EStG aus, mit der die Höhe der abschreibungsfähigen Kosten festgesetzt wird. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden, das dann über die steuerliche Zuordnung entscheidet.

Nachweis der entstandenen Kosten

Der Eigentümer hat der Hansestadt Anklam den ausgefüllten Antrag und die Aufstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten zu übergeben und geeignete Nachweise über die Gesamtkosten (Rechnungs- und Zahlungsbelege etc., übersichtlich sortiert nach Gewerken) vorzulegen. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (z. B. aus Städtebauförderung) sind anzugeben.

Ihre Ansprechpartner bei der Hansestadt Anklam, Fachbereich 1, Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement

Sachgebietsleiter, Dipl.-Ing. (FH) Michael Randow, Tel. 03971 835218, m.randow@anklam.de

Sachbearbeiter,    Dipl.-Ing. (FH) Marion Hauff,        Tel. 03971 835217, m.hauff@anklam.de