Reisegewerbekarte – Änderung oder Ergänzung beantragen

Volltext

Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.

Sie können die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde erweitern.

Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Handwerkskarte
  • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung nach § 55 Abs. 3 GewO: 10,00 Euro bis 77,00 Euro

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

  • Gebühr: 51,00 - 293,00 Euro
  • Gebühr: 51,00 - 293,00 Euro

Fristen

Im Regelfall 3 Monate.

Formulare

Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde oder online über den Antragsassistenten erhältlich.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise und kreisfreie bzw. große kreisangehörige Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinden unterstützen bei der Antragstellung.

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden in der der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthal bzw. der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

22.06.2015