Aufstellen von Geldspielgeräten

Volltext

Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
     
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
    (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
     
  • Führungszeugnis in der Belegart 0 (zur Vorlage bei einer Behörde)
    (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
     
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
    (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
     
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
     
  • Ausgefülltes Antragsformular
     
  • Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz
    (Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
     
  • Sozialkonzept
    (Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
     
  • Handelsregisterauszug

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren in Höhe von 102,00 Euro bis 417,00 Euro an.

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Der Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ergehen kostenfrei.

Hinweise (Besonderheiten)

Ab dem 10.11.2019 ist nach SpielV in Gaststätten nur noch der Betrieb von 2 Geldspielgeräten erlaubt.

Formulare

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Voraussetzungen

  • Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.

Verfahrensablauf

  • Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
  • Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.06.2021