Stellvertretende Bürgermeister
Gemäß § 40 Abs. 1 und 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) wählt die Stadtvertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode die Stellvertreter des Bürgermeisters aus dem Kreis der ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiter.
Die Stellvertreterfunktion wird in der Eigenschaft als Ehrenbeamter wahrgenommen.
Sollte der Bürgermeister verhindert sein, übernehmen die Stellvertreter die Amtsgeschäfte.