Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen
Volltext
Für eine internationale Adoption gelten besondere Bestimmungen. Sie beruhen unter anderem auf dem "Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" (HAÜ). Das HAÜ setzt verbindliche Regeln für Auslandsadoptionen fest. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag gegen Kinderhandel. Die Bundesrepublik Deutschland ist am 1. März 2002 dem HAÜ beigetreten. Eine der Zentralen Behörden im Sinne des HAÜ ist die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA).
Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert. Sollte diese Adoption nur schwache Wirkungen haben, können Sie diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln lassen. Viele Staaten kennen lediglich die Adoption mit schwacher Wirkung. Das bedeutet, dass die Rechte und Pflichten des Adoptivkindes zur Herkunftsfamilie nicht vollständig erlöschen. Außerdem erhält das Adoptivkind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutscher oder Deutsche ist.
Hinweis: Eine internationale Adoption kann sehr langwierig sein. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
- ausländische Adoptionsurkunde
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig,
- durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
- Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- alle Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Höhe der Gerichts- und Notariatsgebühren richtet sich nach dem Einzelfall.
Fristen
Keine
Ansprechpunkt
Zentrale Adoptionsstelle beim Kommunalen Sozialverband M-V / Landesjugendamt
Verfahrensablauf
Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei der zuständigen Stelle einreichen. Zuständige Stelle
- für den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock (Bundesland M-V): das Amtsgericht Rostock
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern