Abfallrechtliches Nachweisverfahren elektronisch durchführen
Volltext
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren, welches ab 01.04.2010 elektronisch durchzuführen ist. Das elektronische Nachweisverfahren müssen Erzeuger, Sammler und Beförderer sowie Entsorger gefährlicher Abfälle (Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) entsorgen) durchführen.
Für die elektronische Nachweisführung müssen Sie sich bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) registrieren. Seit dem 1. Februar 2011 ist außerdem eine elektronische Signatur anstelle einer handschriftlichen Unterschrift auf den Nachweisformularen (Entsorgungs-, Sammelentsorgungsnachweise und Begleitscheine) notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich. Eine Übersicht der Anbieter ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Prüfung der Nachweiserklärung und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung fallen Gebühren in Höhe von maximal EUR 6.500,00 an.
Für die Prüfung eines Begleitscheins fallen Gebühren in Höhe von EUR 1,00 - 75,00 an.
Fristen
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Ansprechpunkt
örtlich zuständiges StALU
Zuständige Stelle
Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz
Bearbeitungsdauer
- Eingangsbestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen gemäß § 4 NachwV
- Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen gemäß § 5 NachwV
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
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