Elektronischer Identitätsnachweis: erstmalig deaktivieren

Volltext

Bei der Abholung des Personalausweises erklärt der/die Bürger/in schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde, ob die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises gewünscht ist. Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises aus.

Diese Entscheidung kann während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde jederzeit geändert werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis

Kosten

beim Abholen des Ausweises: gebührenfrei

Ansprechpunkt

Servicenummer neuer Personalausweis

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.03.2015
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

örtliche Personalausweisbehörde