Wald: Feuermachen im oder am Wald für bestimmte Maßnahmen vorher anmelden

Urheber

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Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

Großschutzgebiete (Nationalparkämter und Biosphärenreservatsämter) und die Landesforstanstalt

Frist

  • 1 Werktag(e)
    • mindestens vor feuerverursachende Handlungen im oder am Wald