Waffenherstellung / Waffenhandel: Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen

Volltext

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Rechtsgrundlage(n)

Frist

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.



  • 10 Jahr(e)
  • 2 Woche(n)
    • spätestens nach der Eröffnung oder Schließung

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.02.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Dokument

Beizubringende Dokumente
  • Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen

Urheber

Ansprechpunkt

Waffenbehörde

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