Waffenherstellung / Waffenhandel: Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen

Volltext

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Frist

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.



  • 2 Woche(n)
    • nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs
  • 1 Jahr(e)

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.02.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Dokument

Beizubringende Dokumente
  • Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen

Urheber

Ansprechpunkt

Waffenbehörde

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