Viehhandel, Viehtransport oder das Betreiben einer Sammelstelle vor Beginn der Tätigkeit anzeigen

Urheber

Volltext

Sie müssen der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen, wenn Sie planen:

  • gewerbsmäßig mit Vieh zu handeln
  • im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh zu transportieren
  • eine Sammelstelle zu betreiben

Damit kommen Sie Ihrer Pflicht zur Zulassung von Betrieben nach.

Wenn Sie eine Sammelstelle betreiben wollen, geben Sie auch den Ort der Sammelstelle an.

Ebenso müssen Sie alle Änderungen Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde sofort mitteilen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag mit Angaben zu:

    • Name und Anschrift

    • im Falle einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Sie dürfen mit dem gewerbsmäßigen Handel, dem Transport von Vieh oder dem Betrieb einer Sammelstelle erst beginnen, wenn Sie dies vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt haben.

Zuständige Stelle

Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 07.10.2025
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)