Versammlung anmelden

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

1. Widerspruch
Bei Versammlungsverboten oder beschränkenden Verfügungen kann Widerspruch eingelegt werden (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung). Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

2. Vorläufiger Rechtsschutz
Hat die zuständige Behörde bei Versammlungsverboten oder beschränkenden Verfügungen zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Zuständige Stelle

Versammlungsbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.11.2023
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

  • 4 — 24 Stunde(n)

Voraussetzungen

  • Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angemeldet hat, sowie eine Versammlungsleitung benennen.
  • Die anmeldende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
  • Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.
  • Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
  • Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Ansprechpunkt

Versammlungsbehörde