Vermittlerregister: Änderung der Daten beantragen
Volltext
Gewerbetreibende nach §§ 34d, 34e, 34f, 34h und 34i GewO müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Soweit sich Änderungen ihrer im Vermittlerregister gespeicherten Angaben ergeben, haben sie diese unverzüglich ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Formular Änderung der Registerdaten
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer
Kosten
siehe Gebührentarif der Industrie- und Handelskammern
Frist
Die Meldung hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Voraussetzungen
Änderung der eintragungspflichtigen Daten
Verfahrensablauf
- Einreichung der geänderten Daten per Formular
- Einpflege erfolgt durch die zuständige IHK
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern