Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Nutzungsänderung einer Anlage einreichen
Volltext
Für die Vorlage auf Genehmigungsfreistellung müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen. Die Bauherrschaft muss die Unterstützung durch bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassende (zum Beispiel Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieure) in Anspruch nehmen. Zu den vorzulegenden erforderlichen Unterlagen gehören eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung der eingereichten Genehmigungsfreistellung erforderlich sind.
Die Genehmigungsfreistellung ist gebührenpflichtig.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Einreichung der erforderlichen Unterlagen für die Genehmigungsfreistellung (per Onlineservice oder per amtlich vorgeschriebenem Formular)
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält
Voraussetzungen
- vollständige Einreichung der erforderlichen Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
- Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
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Für folgende Bauvorhaben brauchen Sie keine Baugenehmigung:
- Gebäude, für die der Brandschutznachweis nicht bauaufsichtlich geprüft wird (§ 66 Absatz 3 LBauO M-V),
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und
- für Nebenanlagen zu den vg. Bauvorhaben.
- Diese müssen im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegen,
- den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen,
- die bauplanungsrechtliche Erschließung muss gesichert sein und
- es wird nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren verlangt oder von der Gemeinde eine vorläufige Untersagung beantragt.
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Falls Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beabsichtigt sind, müssen diese vor dem Einreichen der Genehmigungsfreistellung separat beantragt und genehmigt sein.
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Die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) ist ebenfalls baugenehmigungsfrei.
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Für die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden sowie für die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuches Bauvorhaben brauchen Sie ebenfalls keine Baugenehmigung.
Verfahrensablauf
Eine Genehmigungsfreistellung für die Nutzungsänderung einer Anlage reichen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular ein. Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
Reichen Sie die Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Bearbeitungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
Die zuständige untere Bauaufsichtsbeohörde stellt die Unterlagen der zuständigen Gemeinde unverzüglich zur Stellungnahme bereit. Erhalten Sie innerhalb eines Monats keine Rückmeldung von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder erklärt sie schon vorher schriftlich, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und die Gemeinde eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen. Entscheidet die Gemeinde oder die untere Bauaufsichtsbehörde, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, teilt die untere Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies mit und bekommen Ihre Unterlagen zurück. Sie können bei Einreichung der Unterlagen bestimmen, dass Ihre Bauunterlagen in diesem Fall als Bauantrag behandelt werden sollen.
Es steht Ihnen zudem frei, selbst das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zu beantragen. Dann richtet sich das Verfahren nach den Vorgaben von § 63 LBauO M-V. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem unten stehenden Link.
Bearbeitungsdauer
- Im Genehmigungsfreistellungsverfahren: maximal 1 Monat ab Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen;
- Ausnahme: Die untere Bauaufsichtsbehörde teilt Ihnen innerhalb der 1-Monatsfrist mit, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder erklärt, dass eine vorläufige Untersagung beantragt wurde.
Frist
- Wenn Ihnen eine Genehmigungsfreistellung für die Nutzungsänderung vorliegt, müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der Nutzungsänderung eine Anzeige der Nutzungsaufnahme bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Formulare
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Stelle
Die erforderlichen Unterlagen sind bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.