Schwangerschaftskonfliktberatung in Anspruch nehmen

Volltext

  • Allgemeine Schwangerschaftsberatung nach Abschnitt 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes:
    • Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle (Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen) auf Wunsch anonym im Rahmen der allgemeinen Beratung informieren und beraten zu lassen (Abschnitt 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz).
  • Schwangerschaftskonfliktberatung nach Abschnitt 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes:
    • Die Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst die notwendige Beratung nach § 219 Strafgesetzbuch. Sie ist ergebnisoffen zu führen und geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
  • Vertrauliche Geburt nach Abschnitt 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes:
    • Eine nach § 2 Abs. 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist darüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt möglich ist.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.03.2019
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle