Realgewerbeberechtigung: Verlängerung der Frist für das Erlöschen beantragen
Volltext
Realgewerbeberechtigungen sind die mit dem Besitz eines bestimmten Grundstücks verbundenen Befugnisse zur Ausübung eines Gewerbes. Neue dürfen seit 1869 nicht mehr begründet werden (§ 10 Abs. 2 GewO).
Eine Realgewerbeberechtigung, die drei Jahre lang nicht ausgeübt worden ist, erlischt. Die Frist kann von der Erlaubnisbehörde verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Realgewerbeberechtigung wurde vor 1869 erteilt.
Kosten
- Verwaltungsgebühr: Mindestens 36,00 EUR, höchstens 569,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Verfahrensablauf
Die Verlängerung muss schriftlich beantragt werden.
Urheber
Zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.
Ansprechpunkt
Ansprechpartner ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern