Parken: Ausnahmegenehmigung als Gemeinnützige Einrichtung oder Sozialer Dienst beantragen
Volltext
Fahrzeuge einer gemeinnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.
Diese berechtigt Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken
- im eingeschränkten Halteverbot,
- in Bewohnerparkzonen oder
- in Parkraumbewirtschaftungszonen, also Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten.
Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel zeitlich begrenzt gültig und gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Beispielsweise dürfen Sie beim Parken weder andere Personen gefährden noch behindern.
Zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Urheber
- Parken: Ausnahmegenehmigung als Gemeinnützige Einrichtung oder Sozialer Dienst beantragen
- Parken: Ausnahmegenehmigung als Gemeinnützige Einrichtung oder Sozialer Dienst beantragen in Mecklenburg-Vorpommern
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