Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage: bekannt gegebene Sachverständige zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen einsehen
Volltext
Zur Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen genehmigungsbedürftiger Anlagen können Sachverständige eingesetzt werden, die von der zuständigen Landesbehörde bekanntgegeben worden sind. Das Bekanntgabeverfahren wird nach der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung) durchgeführt.
Die Bekanntgabe von Sachverständigen gilt für das gesamte Bundesgebiet und wird im zentralen bundesweiten Recherchesystem für Messstellen nach § 26 BImSchG und Sachverständige nach § 29a BImSchG (ReSyMeSa) veröffentlicht.
Rechtsgrundlage(n)
- § 29a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 29b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
- Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes (Modul Immissionsschutz)
- § 2 Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ImmSchZustLVO M-V)
- Tarifstelle 2.5.21 der Immissionsschutz-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ImmSchKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Für die Bekanntgabe von Sachverständigen:
- Identität durch einen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Zeugnisse, Fachkundenachweis
- beruflicher Werdegang
- Referenzen und Arbeitsproben
- Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärungen
Kosten
- nach Zeitaufwand für die Bekanntgabe von Sachverständigen. Die Einsicht im ReSyMeSa ist hingegen kostenlos.
Verwaltungsgebühr: Mindestens 350,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Verfahrensablauf
Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
Nach der Bekanntgabe erfolgt eine Registrierung im Recherchesystem (ReSyMeSa), Modul Immissionsschutz.
Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) in Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Urheber
- Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage: bekannt gegebene Sachverständige zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen einsehen
- Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage: bekannt gegebene Sachverständige zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen einsehen in Mecklenburg-Vorpommern
- Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage: bekannt gegebene Sachverständige zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen einsehen in Mecklenburg-Vorpommern
Dokument
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweis der beruflichen Tätigkeit
- Zeugnisse
- Identifikationsdokument