Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen

Volltext

Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.

Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

  • der Vor und Familienname
  • die Anschrift der Arbeitsstätte

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

  • Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bearbeitungsdauer

keine

Rechtsbehelf

keine

Urheber

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern
 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.09.2024
Fachlich freigegeben durch:

Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern