Gentechnische Anlage: Einstellung des Betriebs mitteilen
Urheber
Volltext
Wenn Sie eine gentechnische Anlage betreiben, müssen Sie wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde melden. Hierunter fällt auch die Einstellung Ihres Betriebs.
Sie müssen sicherstellen, dass auch nach der Einstellung des Betriebs keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen, Sachgütern oder Gefahr für die Umwelt besteht.
Rechtsgrundlage(n)
- § 21 Absatz 1b Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
- § 6 Absatz 2 Satz 2 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
- § 1 Nummer 1 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
- Gentechnikgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (GenTG-ZustLVO M-V)
- Tarifstelle 3.2.11 der Gesundheitswesenkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (GesKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Kopie des Handelsregisterauszugs
- Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen
Frist
Sie müssen die Einstellung des Betriebs Ihrer gentechnischen Anlage schnellstens der zuständigen Behörde mitteilen.
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine gentechnischen Anlage.
- Sie möchten den Betrieb Ihrer gentechnischen Anlage einstellen.
- Sie stellen sicher, dass nach Einstellung des Betriebs keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen, Sachgüter oder Gefahr für die Umwelt besteht.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
Kosten
- Verwaltungsgebühr: Mindestens 100,00 EUR, höchstens 100000,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Formulare
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern