Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater: Eintragung ins Vermittlerregister beantragen

Volltext

Neben der Beantragung einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) müssen sich Finanzanlagenvermittler bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit unter Bußgeldbewehrung in dem Vermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen.

Die IHKs fungieren nicht nur als Zulassungsstellen, sondern führen gleichzeitig dieses Vermittlerregister, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. eingerichtet wird.

Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Finanzanlagenvermittler zugelassen ist. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz. 
Neben dem Gewerbetreibenden selbst sind auch dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, nach § 34f Absatz 6 GewO zu registrieren.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

- Antragsformular

- Finanzanlagenvermittler -Erlaubnis

Kosten

  • Registrierung im Register - Gebühr für den Gewerbetreibenden: 30,00 Euro
  • bei gleichzeitiger Registrierung für Mitarbeiter: 15,00 Euro
  • bei späterer Registrierung für Mitarbeiter: 25,00 Euro

Frist

Finanzanlagenvermittler und dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register eintragen zu lassen.

Formulare

Antragsformulare sind bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Schwerin, Rostock und Neubrandenburg erhältlich.

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer (IHK)  in Rostock, Schwerin und Neubrandenburg

Voraussetzungen

Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 21.08.2015
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Urheber