Fernlehrgänge zur Freizeitgestaltung/ Unterhaltung anzeigen

Volltext

Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Erforderliche Unterlagen

  • Informationsmaterial für Teilnehmer

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.

Voraussetzungen

Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie eventuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

Zuständige Stelle

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 30.03.2016
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal