Fernlehrgänge zur Freizeitgestaltung/ Unterhaltung anzeigen
Volltext
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Erforderliche Unterlagen
- Informationsmaterial für Teilnehmer
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.
Voraussetzungen
Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie eventuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Zuständige Stelle
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern