Drogen- und Suchtberatung erhalten

Volltext

Die Suchtberaterinnen und -berater unterliegen der Schweigepflicht. 

Neben den Gesundheitsämtern beraten auch Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke sowie Sucht- und Drogengefährdete.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Zuständige Stelle

  • Die Zuständigkeit liegt bei den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
  • Neben den Gesundheitsämtern beraten auch Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke sowie Sucht- und Drogengefährdete.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 07.01.2015
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V

Urheber

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