Drogen- und Suchtberatung erhalten
Volltext
Die Suchtberaterinnen und -berater unterliegen der Schweigepflicht.
Neben den Gesundheitsämtern beraten auch Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke sowie Sucht- und Drogengefährdete.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
- Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Zuständige Stelle
- Die Zuständigkeit liegt bei den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
- Neben den Gesundheitsämtern beraten auch Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke sowie Sucht- und Drogengefährdete.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am: 07.01.2015
Fachlich freigegeben durch:
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V
Urheber
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