Bestattungsangelegenheiten regeln

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 15.06.2026
Fachlich freigegeben durch:

Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V
 

Volltext

Die örtliche Ordnungsbehörde wird für die Bestattung eines Verstorbenen grundsätzlich erst dann zuständig, wenn die eigentlich bestattungspflichtigen Personen nicht vorhanden sind oder ihrer Pflicht nicht nachkommen. 

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Die örtliche Ordnungsbehörde wird zuständig, wenn

  • keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden sind,
  • die Angehörigen nicht ermittelt oder nicht aufgefunden werden können,
  • die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen,
  • und auch keine andere Person die Bestattung veranlasst.

Zuständige Stelle

Zuständig ist grundsätzlich die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Hauptwohnsitz hatte.