Bürgergeld: Übernahme von Mietrückständen beantragen

Volltext

Wenn Sie Bürgergeld beziehen und Mietschulden haben, woraus Ihnen der Wohnungsverlust droht, kann das zuständige Jobcenter in bestimmten Fällen auf Antrag Ihre Schulden übernehmen. Diese Unterstützung wird Ihnen in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe gegeben. Damit Sie diese Unterstützung erhalten, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Rückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist eine Einzelfallentscheidung. Es erfolgt eine Prüfung, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.

Grundsätzlich werden Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die angemessene Höhe der Bedarfe für Unterkunft ergibt sich in der Regel aus den Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete und den in Betracht kommenden, im Einzelfall zu prüfenden Zuschlägen.

Bei Bedarfsgemeinschaften ist zur Ermittlung der einschlägigen Angemessenheitsgrenze auf die Anzahl der dazugehörigen Personen abzustellen.

Wenn Personen keine Bedarfsgemeinschaft bilden, aber in einer Haushaltsgemeinschaft leben, besteht der Bedarf für Unterkunft grundsätzlich in Höhe des Kopfanteils unter Einbeziehung aller Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft. Für die Prüfung der Angemessenheit werden jedoch ausschließlich die Personen, die tatsächlich zur Bedarfsgemeinschaft gehören, betrachtet.

Stellt das Jobcenter fest, dass eine zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist, erfolgt die Zahlung direkt an die Vermieterin oder den Vermieter.

Dies ist insbesondere der Fall:

  • wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
  • wenn Energiekostenrückstände bestehen, die eine Unterbrechung der Stromversorgung nach sich ziehen,
  • wenn ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der antragstellenden Person vorliegt, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
  • wenn Anhaltspunkte auf Schulden (Prüfung des Schuldnerverzeichnisses) bestehen.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
  • aktuelle Forderungsaufstellung/Mietkontoauszug
  • Mahnung/Kündigung/Räumungsklage
  • Mietvertrag/gegebenenfalls Mietbescheinigung
  • Nebenkostenabrechnung
  • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Jobcenterbescheid, Einkommen der Kinder)
  • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise (zum Beispiel Telefonkosten, Versicherungen, Busticket)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen (zum Beispiel Ratenzahlung und/oder Kreditverträge)
  • gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters/einer Bank
  • gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung
  • gegebenenfalls weitere Nachweise

Kosten

  • Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Es gibt keine Frist.

Voraussetzungen

Ihre Mietschulden können nur übernommen werden, wenn unter anderem:

  • die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft angemessen sind,
  • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt,
  • Ihre Absichtserklärung vorliegt, längerfristig in der Wohnung zu bleiben,
  • es keine Möglichkeit gibt, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen (zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter),
  • zukünftige Mietzahlungen gesichert sind (zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers) und Sie daher in der Wohnung bleiben können.

Rechtsbehelf

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Urheber

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Jobcenter Ihres Wohnortes.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 04.11.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern