Ausgleichsabgabe bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen zahlen

Volltext

Als privater oder öffentlicher Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen Sie einen bestimmten Anteil der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen oder diesen gleichgestellten Menschen besetzen.

Wenn Sie die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, sind Sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Für die Anzahl der Arbeitsplätze ist der Jahresdurchschnitt maßgeblich.

Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und ihre Höhe unter anderem davon abhängig, wie viele Pflichtarbeitsplätze Sie nicht besetzen. Pflichtarbeitsplätze sind die Stellen, die Sie nach der gesetzlichen Vorgabe mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen besetzen müssten.

Für kleinere Betriebe mit zwischen 20 und 40 sowie zwischen 40 und 60 Arbeitsplätzen gelten besondere Regelungen.

Sie können ihre Zahlungspflicht dadurch mindern, dass Sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge erteilen.

Wenn Sie eine schwerbehinderte Person beschäftigen, deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt, können Sie sich auf Antrag für dieses Arbeitsverhältnis mehrfach berücksichtigen lassen.

Die Ausgleichsabgabe entbindet Sie nicht von der Pflicht, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Die gezahlte Ausgleichsabgabe dient ausschließlich dazu, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern. Das schließt auch die Kosten für begleitende Hilfen im Arbeitsleben ein.

Wenn Sie weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen Sie keine Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen anbieten und daher auch keine Ausgleichsabgabe bezahlen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Formular oder Onlineantrag mit Angaben zu:

  • Anzahl der Arbeitsplätze
  • Personendaten der beschäftigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen
  • gegebenenfalls Nachweise für Mehrfachanrechnungen
  • gegebenenfalls Werkstattaufträge

Voraussetzungen

  • Sie haben im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätze.
  • Sie beschäftigen weniger schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen, als gesetzlich vorgeschrieben ist.

Kosten

keine



  • Das bezahlen Sie monatlich pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz, wenn Sie 3 bis unter 5 Prozent der Arbeitsplätze an schwerbehinderte Menschen vergeben (Stand: 01.01.2026).

    Abgabe: 155,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Das bezahlen Sie monatlich pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz, wenn Sie 2 bis unter 3 Prozent der Arbeitsplätze an schwerbehinderte Menschen vergeben (Stand: 01.01.2026).

    Abgabe: 275,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Das bezahlen Sie monatlich pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz, wenn Sie eine anteilige Beschäftigung von über 0 und unter 2 Prozent der Arbeitsplätze an schwerbehinderte Menschen vergeben (Stand: 01.01.2026).

    Abgabe: 405,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Das bezahlen Sie monatlich pro nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz, wenn Sie keinen Arbeitsplatz an schwerbehinderte Menschen vergeben (Stand: 01.01.2026).

    Abgabe: 815,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Wenn Sie zwischen 20 und 40 Arbeitsplätze haben, müssen Sie eine schwerbehinderte Person beschäftigen. Diese Ausgleichsabgabe bezahlen Sie monatlich, wenn Sie im ganzen Jahr den Pflichtplatz nicht besetzen. (Stand: 01.01.2026).

    Abgabe: 235,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Wenn Sie zwischen 20 und 40 Arbeitsplätze haben, müssen Sie eine schwerbehinderte Person beschäftigen. Diese Ausgleichsabgabe bezahlen Sie monatlich, wenn Sie in einem Jahr nur teilweise Ihren Pflichtplatz besetzen (Stand: 01.01.2026).

    Abgabe: 155,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Wenn Sie zwischen 40 und 60 Arbeitsplätze haben, müssen Sie 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Diese Ausgleichsabgabe bezahlen Sie monatlich, wenn Sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigten (Stand: 01.01.2026).

    Abgabe: 465,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Wenn Sie zwischen 40 und 60 Arbeitsplätze haben, müssen Sie 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Diese Ausgleichsabgabe bezahlen Sie monatlich, wenn Sie anteilig, zum Beispiel monatsweise, jahresdurchschnittlich aber weniger als eine schwerbehinderte Person beschäftigen (Stand: 01.01.2026).

    Abgabe: 275,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Wenn Sie zwischen 40 und 60 Arbeitsplätze haben, müssen Sie 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Diese Ausgleichsabgabe bezahlen Sie monatlich, wenn Sie 1, aber weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen (Stand: 01.01.2026).

    Abgabe: 155,00 EUR (Vorkasse: nein)

Verfahrensablauf

Sie berechnen die Ausgleichsabgabe, die Sie gegebenenfalls zahlen müssen, selbst und bezahlen diese bis zum 31.03. des Folgejahres an das zuständige Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt. Die Anzeige senden Sie an die Bundesagentur für Arbeit (BA).

Sie können die Meldung online oder mit dem entsprechenden Formular machen.

Wenn Sie die Meldung online machen:

  • Öffnen Sie die Version für das Jahr, für das Sie die Ausgleichsabgabe melden möchten.
  • Melden Sie sich als Arbeitgeber an und füllen alle benötigten Felder aus.

Wenn Sie die Meldung mit einem Formular vornehmen:

  • Bestellen Sie beim Bestellservice der BA die Anzeigevordrucke für das Jahr, für das Sie die Ausgleichsabgabe melden möchten.
  • Füllen Sie alle benötigten Felder aus.

Die BA leitet Ihre Meldung nach der Prüfung an das zuständige Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt weiter. Dieses

  • prüft Ihre Selbstveranlagung,
  • prüft gegebenenfalls, ob Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen anrechenbar sind,
  • setzt die Ausgleichsabgabe fest und
  • zieht sie ein.

Bearbeitungsdauer

Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig
Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.

Frist

Sie müssen die jährliche Meldung bis zum 31.03. des Folgejahres übermitteln. Ratsam ist es, die Anzeige schon einige Wochen früher abzugeben.

Formulare

  • Formulare: Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX (entweder mithilfe IW-Elan online ausfüllen, oder durch Benutzung des Bestellservice für Anzeigevordrucke)
  • Onlineverfahren möglich: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Bestellservice Anzeigeformulare: https://www.iw-elan.de/de/bestellservice/Bestellservice_BA/

Formularvoransichten: https://www.iw-elan.de/de/bestellservice/Formularvoransicht/index.html

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern (Inklusionsamt)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.07.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Onlinedienste

Hinweise (Besonderheiten)

  • Sie sind verpflichtet, die Ausgleichsabgabe zu zahlen, unabhängig davon, aus welchen Gründen Sie die Pflichtarbeitsplätze nicht besetzen. Sie können sich zum Beispiel nicht darauf berufen, dass die Agentur für Arbeit keine geeignete Kraft mit Schwerbehinderung vermitteln konnte. Es besteht auch keine Möglichkeit, sich von der Beschäftigungspflicht befreien zu lassen.

Urheber