Anliegerbescheinigung beantragen

Volltext

Wer in Deutschland ein Grundstück besitzt, muss darauf Abgaben zahlen. Dazu zählen beispielsweise die Grundsteuer oder Grundbesitzabgaben wie Abfall- oder Abwassergebühren.

Wenn Sie ein bestimmtes Grundstück erwerben möchten, können Sie eine Anliegerbescheinigung beantragen.

Mit der Anliegerbescheinigung erfahren Sie, welche maßgeblichen grundstückbezogenen Abgaben Sie als Besitzerin oder Besitzer zahlen müssten. Darunter gehören zum Beispiel:

  • Erschließungsbeiträge,
  • Straßenausbaubeiträge und
  • Kanalanschlussbeiträge.

Die Anliegerbescheinigung können Sie form- und fristlos bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

Darüber hinaus können Sie bei der zuständigen Gemeinde eine hierfür anfallende Gebühr erfragen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Eindeutige Identifikation des Grundstücks

  • Flurstücksnummer
  • Liegenschaftskataster-Kennung
  • Grundbuchblattnummer und -auszug
  • gegebenenfalls Adresse

Voraussetzungen

Das Grundstück, für das eine Anliegerbescheinigung beantragt wird, ist konkret zu benennen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.

Kosten

Eine für die Anliegerbescheinigung anfallende Gebühr ist bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.

Verfahrensablauf

Die Anliegerbescheinigung ist form- und fristlos bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.

Bearbeitungsdauer

ca. 1 Woche

Frist

  • 10 Jahr(e)

Zuständige Stelle

Ihre zuständige Gemeinde

Ansprechpunkt

die zuständige Gemeinde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 07.07.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)  

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

08.10.2026

Dokument

Beizubringende Dokumente
  • Nachweis Standorteigentum/ Nutzungsrecht
    • Laden Sie den Eigentümernachweis hoch.
  • Liegenschaftskatasterauszug (mit den neuen Flurstücksgrenzen)
    • Laden Sie den Flurkartenauszug hoch.

Urheber

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