Angebote der Jugendsozialarbeit in Anspruch nehmen

Rechtsgrundlage(n)

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Stelle

Die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Volltext

Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind ausschließlich Träger der freien Jugendhilfe.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.06.2019
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung

Urheber

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