Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung beantragen

Volltext

Auf freiwilliger Basis können sich Einrichtungen der Weiterbildung einem staatlichen Anerkennungsverfahren unterziehen, mit dem qualitative Mindestanforderungen vorgegeben werden. Der Titel "Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern" dient dem Schutz der Teilnehmenden und kann von den Einrichtungen der Weiterbildung auch zur Werbung eingesetzt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, entnehmen Sie bitte den Antragsformularen.

Kosten

  • bei Vorliegen eines gültigen anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates

    Verwaltungsgebühr: 160,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • ohne Vorliegen eines gültigen anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates für die Erstanerkennung

    Verwaltungsgebühr: 1640,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • ohne Vorliegen eines gültigen anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates für die Verlängerung der Anerkennung

    Verwaltungsgebühr: 640,00 EUR (Vorkasse: nein)

Frist

Die erstmalige Anerkennung kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden.

Übergangsregelung

Nach der Weiterbildungsanerkennungsverordnung vom 12. September 1995 ausgestellte Anerkennungen gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Bescheids weiter.



  • 5 Jahr(e)
    • (maximal) für eine "per-se-Anerkennung" (richtet sich nach der zeitlichen Gültigkeit des Qualitätsmanagement-Zertifikats)
  • 3 Jahr(e)
    • für die erstmalige Anerkennung

Zuständige Stelle

Der Antrag auf Anerkennung als staatliche Einrichtung der Weiterbildung ist zu richten an das Bildungsministerium Mecklenburg-Vorpommern.

Das Antragsverfahren für die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

Formulare

Voraussetzungen

Aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen ergeben sich zwei Möglichkeiten, die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung zu erlangen:

A. "per-se-Anerkennung" nach § 3 Abs. 1 WBLVO M-V

Einrichtungen der Weiterbildung, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat verfügen, besitzen einen Anspruch auf staatliche Anerkennung und können ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren durchlaufen. Welche Zertifikate als anerkannt gelten, finden Sie unten verlinkt.

B. Anerkennung nach § 3 Abs. 2 WBLVO M-V

Einrichtungen der Weiterbildung, die über kein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat verfügen, werden auf Antrag staatlich anerkannt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind unten verlinkt.

Verfahrensablauf

Die Einrichtung der Weiterbildung wird auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen oder eines anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates durch die zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannt. 

Das Antragsverfahren für die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

Grundsätzliche Voraussetzung für eine staatliche Anerkennung ist ein schriftliches Bekenntnis des Weiterbildungsträgers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Nähere Informationen erhalten Sie über den nachfolgenden Link zum Bildungsserver M-V.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.11.2014
Fachlich freigegeben durch:

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern.

Urheber

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