Tagesordnung - Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam  

Bezeichnung: Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Datum: Do, 31.01.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 20:55 Anlass: Sitzung
Raum: Gotisches Giebelhaus
Ort: Frauenstraße 12, 17389 Anklam
Zusatz: Pause - 17:00 Uhr Vorsetzung der Sitzung am 06.02.2019 um 17:00 Uhr
Anlagen:
Einladung Fortsetzung SVV  

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Bestätigung der Tagesordnung      
Ö 3  
Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der SVV vom 13.12.2018  
2018/SVV/030  
     
   
Ö 4  
Protokolle der Hauptausschusssitzungen vom 01.11.2018 und 06.12.2018      
Ö 5     Umbesetzung in den Ausschüssen      
Ö 5.1  
Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales      
Ö 5.2  
Ausschuss für Finanzen      
Ö 6  
Vorstellung Vereine/ Verbände/ Gruppen Historischer Verein Anklam und Umgebung e.V.      
Ö 7  
Ehrung der Teilnehmer an den Weltmeisterschaften Australien 2018 - Swim and Rescue Team      
Ö 8  
Einwohnerfragestunde (gemäß § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung)      
Ö 9  
Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam      
Ö 9.1  
Antrag des Ausschusses für Finanzen zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-012  
Ö 9.2  
Antrag des Ausschusses für Finanzen zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-013  
Ö 9.3  
Antrag des Ausschusses Stadtmarketing, Bildung und Soziales zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-002  
Ö 9.4  
Antrag des Ausschusses für Finanzen zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-014  
Ö 9.5  
Antrag des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagements zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-006  
Ö 9.6  
Antrag des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagements zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-007  
Ö 9.7  
Antrag des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagements zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-008  
Ö 9.8  
Antrag des Ausschusses Stadtmarketing, Bildung und Soziales zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-001  
Ö 9.9  
Antrag des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagements zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-011  
Ö 9.10  
Antrag des Ausschusses Stadtmarketing, Bildung und Soziales zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-004  
Ö 9.11  
Antrag des Ausschusses Stadtmarketing, Bildung und Soziales zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-005  
Ö 9.12  
Antrag der IfA zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-015  
Ö 9.13  
Antrag der IfA zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-016  
Ö 9.14  
Antrag der IfA zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-017  
Ö 9.15  
Antrag des Ausschusses Stadtmarketing, Bildung und Soziales zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-003  
Ö 9.16  
Antrag des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagements zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-009  
Ö 9.17  
Antrag des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagements zum Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
2018/FB2/069-010  
Ö 9.18  
Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam  
Enthält Anlagen
2018/FB2/069  
Ö 10  
Haushaltsatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019      
Ö 10.1  
Antrag der CDU zur Haushaltsatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019  
2018/FB2/067-001  
Ö 10.2  
Antrag der CDU zur Haushaltsatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019  
2018/FB2/067-002  
Ö 10.3  
Antrag der CDU zur Haushaltsatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019  
2018/FB2/067-003  
Ö 10.4  
Haushaltsatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019  
Enthält Anlagen
2018/FB2/067  
    VORLAGE
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Beschlussvorschlag:

 

Beschluss Nr. 1

Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

Haushaltssatzung der Hansestadt  Anklam

für das Haushaltsjahr 2019

 

Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 31.01.2019 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom __________ als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2019 erlassen:

§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt

Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird/werden
1. im Ergebnishaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

18.694.800

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

21.735.100

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen

-3.040.300

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen

0

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-3.040.300

die Entnahmen aus Rücklagen auf

1.171.400

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-1.868.900

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

16.583.600

die ordentlichen Auszahlungen auf

18.689.400

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-2.105.800

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

18.955.100

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

23.849.800

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-4.894.700

d)

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit)

-4.532.000

festgesetzt.
 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Betrag der Neuaufnahme von Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.109.300 Euro.

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen wird veranschlagt auf 18.238.500 Euro.

§4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 18.360.900 Euro (davon 4.532.000 reguläre Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und 13.828.900 Euro Kassenkredite zur Vorfinanzierung von Fördermitteln in 2019).

 

§5 Hebesätze


Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
 

 

v. H.

1. a  Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

500

1. b  Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

460

2.     Gewerbesteuer

400

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2019 ausgewiesenen Stellen beträgt 100,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie

im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

 

 

 


Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am XX.XX.XXXX erteilt.


Ort, Datum                                                                           Der Bürgermeister


                                                            Siegel
 

 

 

Beschluss Nr. 2

Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2019 den in Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2019 der Hansestadt Anklam.

 

 

 

 

   
    21.01.2019 - Ausschuss für Finanzen
    Ö 5 - (offen)
   
   
    22.01.2019 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales
    Ö 6 - (offen)
   

 

 

 

Beschluss:

 

Beschlussvorschlag:

 

Beschluss Nr. 1

Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

Haushaltssatzung der Hansestadt  Anklam

für das Haushaltsjahr 2019

 

Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 31.01.2019 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom __________ als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2019 erlassen:

 

§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt

Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird/werden
1. im Ergebnishaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

18.694.800

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

21.735.100

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen

-3.040.300

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen

0

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-3.040.300

die Entnahmen aus Rücklagen auf

1.171.400

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-1.868.900

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

16.583.600

die ordentlichen Auszahlungen auf

18.689.400

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-2.105.800

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

18.955.100

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

23.849.800

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-4.894.700

d)

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit)

-4.532.000

festgesetzt.
 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Betrag der Neuaufnahme von Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.109.300 Euro.

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen wird veranschlagt auf 18.238.500 Euro.

§4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 18.360.900 Euro (davon 4.532.000 reguläre Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und 13.828.900 Euro Kassenkredite zur Vorfinanzierung von Fördermitteln in 2019).

 

§5 Hebesätze


Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
 

 

v. H.

1. a  Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

500

1. b  Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

460

2.     Gewerbesteuer

400

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2019 ausgewiesenen Stellen beträgt 100,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie

im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

 

 

 


Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am XX.XX.XXXX erteilt.


Ort, Datum                                                                           Der Bürgermeister


                                                            Siegel
 

 

 

Beschluss Nr. 2

Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2019 den in Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2019 der Hansestadt Anklam.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

8

 

 

   
    23.01.2019 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement
    Ö 5 - (offen)
   

Beschluss:

 

Beschlussvorschlag:

 

Beschluss Nr. 1

Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

Haushaltssatzung der Hansestadt  Anklam

für das Haushaltsjahr 2019

 

Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 31.01.2019 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom __________ als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2019 erlassen:

§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt

Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird/werden
1. im Ergebnishaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

18.694.800

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

21.735.100

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen

-3.040.300

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen

0

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-3.040.300

die Entnahmen aus Rücklagen auf

1.171.400

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-1.868.900

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

16.583.600

die ordentlichen Auszahlungen auf

18.689.400

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-2.105.800

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

18.955.100

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

23.849.800

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-4.894.700

d)

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit)

-4.532.000

festgesetzt.
 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Betrag der Neuaufnahme von Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.109.300 Euro.

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen wird veranschlagt auf 18.238.500 Euro.

§4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 18.360.900 Euro (davon 4.532.000 reguläre Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und 13.828.900 Euro Kassenkredite zur Vorfinanzierung von Fördermitteln in 2019).

 

§5 Hebesätze


Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
 

 

v. H.

1. a  Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

500

1. b  Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

460

2.     Gewerbesteuer

400

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2019 ausgewiesenen Stellen beträgt 100,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie

im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

 

 

 


Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am XX.XX.XXXX erteilt.


Ort, Datum                                                                           Der Bürgermeister


                                                            Siegel
 

 

 

Beschluss Nr. 2

Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2019 den in Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2019 der Hansestadt Anklam.

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

3

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

5

 

 

   
    28.01.2019 - Ausschuss für Finanzen
    Ö 6 - (offen)
   

Beschlussvorschlag:

 

Beschluss Nr. 1

Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

Haushaltssatzung der Hansestadt  Anklam

für das Haushaltsjahr 2019

 

Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 31.01.2019 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom __________ als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2019 erlassen:

§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt

Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird/werden
1. im Ergebnishaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

18.694.800

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

21.735.100

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen

-3.040.300

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen

0

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-3.040.300

die Entnahmen aus Rücklagen auf

1.171.400

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-1.868.900

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

16.583.600

die ordentlichen Auszahlungen auf

18.689.400

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-2.105.800

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

18.955.100

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

23.849.800

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-4.894.700

d)

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit)

-4.532.000

festgesetzt.
 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Betrag der Neuaufnahme von Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.109.300 Euro.

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen wird veranschlagt auf 18.238.500 Euro.

§4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 18.360.900 Euro (davon 4.532.000 reguläre Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und 13.828.900 Euro Kassenkredite zur Vorfinanzierung von Fördermitteln in 2019).

 

§5 Hebesätze


Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
 

 

v. H.

1. a  Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

500

1. b  Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

460

2.     Gewerbesteuer

400

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2019 ausgewiesenen Stellen beträgt 100,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie

im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

 

 

 


Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am XX.XX.XXXX erteilt.


Ort, Datum                                                                           Der Bürgermeister


                                                            Siegel
 

 

 

Beschluss Nr. 2

Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2019 den in Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2019 der Hansestadt Anklam.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

0

 

 

 

   
    31.01.2019 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
    Ö 10.4 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Beschluss Nr. 1

Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

Haushaltssatzung der Hansestadt  Anklam

für das Haushaltsjahr 2019

 

Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 31.01.2019 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom __________ als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2019 erlassen:

 

§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt

 

Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird/werden

1. im Ergebnishaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

18.694.800

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

21.735.100

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen

-3.040.300

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen

0

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-3.040.300

die Entnahmen aus Rücklagen auf

1.171.400

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-1.868.900

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

16.583.600

die ordentlichen Auszahlungen auf

18.689.400

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-2.105.800

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

18.955.100

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

23.849.800

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-4.894.700

d)

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit)

-4.532.000

festgesetzt.
 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Betrag der Neuaufnahme von Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.109.300 Euro.

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen wird veranschlagt auf 18.238.500 Euro.

§4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 18.360.900 Euro (davon 4.532.000 reguläre Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und 13.828.900 Euro Kassenkredite zur Vorfinanzierung von Fördermitteln in 2019).

 

§5 Hebesätze


Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
 

 

v. H.

1. a  Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

500

1. b  Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

460

2.     Gewerbesteuer

400

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2019 ausgewiesenen Stellen beträgt 100,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie

im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 


Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am XX.XX.XXXX erteilt.


Ort, Datum                                                                           Der Bürgermeister


                                                            Siegel
 

 

 

 

Beschluss Nr. 2

Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2019 den in Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2019 der Hansestadt Anklam.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

4

 

 

 

Ö 11  
Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019  
Enthält Anlagen
2018/FB2/068  
Ö 12  
Vertrag über Städtebauliche Leistungen zwischen der Hansestadt Anklam und der Suiker Unie GmbH & Co. KG  
Enthält Anlagen
2019/FB1/258  
Ö 13  
Grundsatzbeschluss zur Einführung des Konzepts „Die nette Toilette“  
2017/CDU/013-001  
Ö 14  
Informationen des Bürgermeisters      
Ö 15  
Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 13.12.2018 - öffentlicher Teil  
2018/SVV/030  
     
   
N 16     Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 13.12.2018 - nichtöffentlicher Teil      
N 17     Neuaufnahme eines Kommunaldarlehens in Höhe von 2.965.200,00 EUR      
N 18     Umschuldung eines Kommunaldarlehens in Höhe von 219.040,55 EUR      
N 19     Sonstiges      
N 20     Schließen der Tagung      
               

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Einladung Fortsetzung SVV (96 KB)