Auszug - Haushaltsatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019  

Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
TOP: Ö 10.4
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 31.01.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 20:55 Anlass: Sitzung
Raum: Gotisches Giebelhaus
Ort: Frauenstraße 12, 17389 Anklam
Zusatz: Pause - 17:00 Uhr Vorsetzung der Sitzung am 06.02.2019 um 17:00 Uhr
2018/FB2/067 Haushaltsatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019
   
 
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta

Herr Kühn ist wieder am Platz aber Herr Hagemann verlässt um 20:21 Uhr die Sitzung. Es sind weiterhin 19 Stadtvertreter anwesend

 


Beschluss:

 

Beschluss Nr. 1

Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:

 

Haushaltssatzung der Hansestadt  Anklam

für das Haushaltsjahr 2019

 

Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 31.01.2019 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom __________ als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2019 erlassen:

 

§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt

 

Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird/werden

1. im Ergebnishaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

18.694.800

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

21.735.100

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen

-3.040.300

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen

0

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-3.040.300

die Entnahmen aus Rücklagen auf

1.171.400

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-1.868.900

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

Ansatz 2019 (€)

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

16.583.600

die ordentlichen Auszahlungen auf

18.689.400

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-2.105.800

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

18.955.100

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

23.849.800

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-4.894.700

d)

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit)

-4.532.000

festgesetzt.
 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Betrag der Neuaufnahme von Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.109.300 Euro.

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen wird veranschlagt auf 18.238.500 Euro.

§4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 18.360.900 Euro (davon 4.532.000 reguläre Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und 13.828.900 Euro Kassenkredite zur Vorfinanzierung von Fördermitteln in 2019).

 

§5 Hebesätze


Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
 

 

v. H.

1. a  Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

500

1. b  Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

460

2.     Gewerbesteuer

400

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2019 ausgewiesenen Stellen beträgt 100,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

§ 8 Wertgrenzen

 

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie

im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 


Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am XX.XX.XXXX erteilt.


Ort, Datum                                                                           Der Bürgermeister


                                                            Siegel
 

 

 

 

Beschluss Nr. 2

Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2019 den in Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2019 der Hansestadt Anklam.

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

15

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

4