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TOP | Betreff | Drucksache | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 2 | Bestätigung der Tagesordnung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 3 | Einwohnerfragestunde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 4 | Haushaltssicherungskonzept 2019 der Hansestadt Anklam | 2018/FB2/069 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 5 | Haushaltsatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019 | 2018/FB2/067 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VORLAGE | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Beschluss Nr. 1 Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 31.01.2019 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom __________ als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2019 erlassen: § 1 Ergebnis und Finanzhaushalt Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird/werden
2. im Finanzhaushalt
festgesetzt. § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Der Betrag der Neuaufnahme von Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.109.300 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen wird veranschlagt auf 18.238.500 Euro. Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 18.360.900 Euro (davon 4.532.000 reguläre Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und 13.828.900 Euro Kassenkredite zur Vorfinanzierung von Fördermitteln in 2019). §5 Hebesätze
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2019 ausgewiesenen Stellen beträgt 100,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Beschluss Nr. 2 Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2019 den in Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2019 der Hansestadt Anklam.
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21.01.2019 - Ausschuss für Finanzen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 5 - (offen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
22.01.2019 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 6 - (offen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
Beschluss Nr. 1 Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 31.01.2019 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom __________ als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2019 erlassen:
§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird/werden
2. im Finanzhaushalt
festgesetzt. § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Der Betrag der Neuaufnahme von Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.109.300 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen wird veranschlagt auf 18.238.500 Euro. Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 18.360.900 Euro (davon 4.532.000 reguläre Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und 13.828.900 Euro Kassenkredite zur Vorfinanzierung von Fördermitteln in 2019). §5 Hebesätze
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2019 ausgewiesenen Stellen beträgt 100,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Beschluss Nr. 2 Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2019 den in Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2019 der Hansestadt Anklam.
Abstimmungsergebnis:
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23.01.2019 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 5 - (offen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
Beschluss Nr. 1 Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 31.01.2019 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom __________ als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2019 erlassen: § 1 Ergebnis und Finanzhaushalt Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird/werden
2. im Finanzhaushalt
festgesetzt. § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Der Betrag der Neuaufnahme von Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.109.300 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen wird veranschlagt auf 18.238.500 Euro. Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 18.360.900 Euro (davon 4.532.000 reguläre Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und 13.828.900 Euro Kassenkredite zur Vorfinanzierung von Fördermitteln in 2019). §5 Hebesätze
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2019 ausgewiesenen Stellen beträgt 100,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Beschluss Nr. 2 Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2019 den in Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2019 der Hansestadt Anklam.
Abstimmungsergebnis:
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28.01.2019 - Ausschuss für Finanzen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 6 - (offen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Beschluss Nr. 1 Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 31.01.2019 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom __________ als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2019 erlassen: § 1 Ergebnis und Finanzhaushalt Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird/werden
2. im Finanzhaushalt
festgesetzt. § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Der Betrag der Neuaufnahme von Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.109.300 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen wird veranschlagt auf 18.238.500 Euro. Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 18.360.900 Euro (davon 4.532.000 reguläre Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und 13.828.900 Euro Kassenkredite zur Vorfinanzierung von Fördermitteln in 2019). §5 Hebesätze
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2019 ausgewiesenen Stellen beträgt 100,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Beschluss Nr. 2 Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2019 den in Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2019 der Hansestadt Anklam.
Abstimmungsergebnis:
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31.01.2019 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 10.4 - ungeändert beschlossen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss:
Beschluss Nr. 1 Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 31.01.2019 und mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom __________ als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2019 erlassen:
§ 1 Ergebnis und Finanzhaushalt
Im Haushaltsplan für das Jahr 2019 wird/werden 1. im Ergebnishaushalt
2. im Finanzhaushalt
festgesetzt. § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Der Betrag der Neuaufnahme von Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 3.109.300 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen wird veranschlagt auf 18.238.500 Euro. Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 18.360.900 Euro (davon 4.532.000 reguläre Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit und 13.828.900 Euro Kassenkredite zur Vorfinanzierung von Fördermitteln in 2019). §5 Hebesätze
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2019 ausgewiesenen Stellen beträgt 100,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
Beschluss Nr. 2 Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2019 den in Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2019 der Hansestadt Anklam.
Abstimmungsergebnis:
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Ö 6 | Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2019 | 2018/FB2/068 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 7 | Vertrag über Städtebauliche Leistungen zwischen der Hansestadt Anklam und der Suiker Unie GmbH & Co. KG | 2019/FB1/258 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 8 | Informationen des Sachgebietes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 9 | Sonstiges | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 10 | Bestätigung der Niederschrift vom 04.12.2018 - öffentlicher Teil | 2018/BSI/028 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
N 11 | Bestätigung der Niederschrift vom 04.12.2018 - nichtöffentlicher Teil | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
N 12 | Richtlinie "Unternehmen des Jahres" | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
N 13 | Informationen des Sachgebietes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
N 14 | Sonstiges | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
N 15 | Schließen der Sitzung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||