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TOP | Betreff | Drucksache | |||||||||
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Ö 1 | Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit | ||||||||||
Ö 2 | Bestätigung der Tagesordnung | ||||||||||
Ö 3 | Einwohnerfragestunde | ||||||||||
Ö 4 | Beschlussvorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses für die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 nach § 60 Abs. 5 Satz 1 KV M-V | 2016/RPA/001 | |||||||||
Ö 5 | Beschlussvorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses für die Entlastung des Bürgermeisters nach § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M-V | 2016/RPA/002 | |||||||||
Ö 6 | Beschlussvorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses für die Feststellung des Jahresabschlusses des Städtebaulichen Sondervermögens 2012 nach § 60 Abs. 5 Satz 1 KV M-V | 2016/RPA/003 | |||||||||
Ö 7 | Beschlussvorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses für die Entlastung des Bürgermeisters in Bezug auf das Städtebauliche Sondervermögen der Hansestadt Anklam nach § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M-V | 2016/RPA/004 | |||||||||
Ö 8 | Inanspruchnahme des Übergangszeitraumes bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 22 UStG | 2016/FB2/035 | |||||||||
VORLAGE | |||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt gegenüber dem Finanzamt Greifswald die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben.
Demnach wird bis zum Ende der Übergangsfrist der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Umsätze in dem entsprechenden Zeitraum weiter angewandt. Das heißt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig sind.
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28.11.2016 - Ausschuss für Finanzen | |||||||||||
Ö 8 - ungeändert beschlossen | |||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt gegenüber dem Finanzamt Greifswald die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben.
Demnach wird bis zum Ende der Übergangsfrist der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Umsätze in dem entsprechenden Zeitraum weiter angewandt. Das heißt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig sind.
Abstimmungsergebnis:
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08.12.2016 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam | |||||||||||
Ö 13 - ungeändert beschlossen | |||||||||||
Beschluss:
Die Stadtvertretung beschließt gegenüber dem Finanzamt Greifswald die Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben.
Demnach wird bis zum Ende der Übergangsfrist der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für Umsätze in dem entsprechenden Zeitraum weiter angewandt. Das heißt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerpflichtig sind.
Abstimmungsergebnis:
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Ö 9 | 1. Änderung zur Verwaltungsrichtlinie der Hansestadt Anklam zur Benutzungs- und Entgeltordnung von Einrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Anklam | 2016/FB1/112 | |||||||||
Ö 10 | Kompensation von Mehraufwendungen | 2016/FB3/008 | |||||||||
Ö 11 | Sonstiges | ||||||||||
Ö 12 | Bestätigung der Niederschrift vom 14.11.2016 - öffentlicher Teil | 2016/ASF/030 | |||||||||
N 13 | Bestätigung der Niederschrift vom 14.11.2016 - nichtöffentlicher Teil | ||||||||||
N 14 | Sonstiges | ||||||||||
N 15 | Schließen der Sitzung | ||||||||||