Tagesordnung - Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam  

Bezeichnung: Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Datum: Do, 19.05.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 20:02 Anlass: Sitzung
Raum: Gotisches Giebelhaus
Ort: Frauenstraße 12, 17389 Anklam
Zusatz: 17:00 Uhr Pause

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1     Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit      
Ö 2     Bestätigung der Tagesordnung      
Ö 3     Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der SVV vom 17.03.2016  
2016/SVV/012  
     
   
Ö 4     Protokoll der Hauptausschusssitzung vom 24.03.2016      
Ö 5     Einwohnerfragestunde (gemäß § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung)      
Ö 6     Beschlusskontrolle - öffentlicher Teil      
Ö 7  
5. Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Anklam 2015/16      
Ö 7.1  
5. Nachtragshaushalt der Hansestadt Anklam 2015/16 - Antrag der Fraktion der CDU  
2016/BM/051-01  
Ö 7.2  
5. Nachtragshaushalt der Hansestadt Anklam 2015/16  
Enthält Anlagen
2016/BM/051  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den 5. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung.

 

Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 98,15 VzÄ ändert sich mit dem 5. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)     Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)     Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)     Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)     Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)     Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)     Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)     Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)     Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)     Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

 

 

 

 

 

 

gez.

 

   
    19.05.2016 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
    Ö 7.2 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

 

Die Stadtvertretung beschließt den 5. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung.

 

Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) änderte sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 98,15 VzÄ ändert sich mit dem 5. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen bleiben, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

14

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

6

 

 

Ö 8     Überplanmäßige Ausgabe zur Deckung eines Eigenanteils zur Sicherung der Förderung für die Erstellung eines Gesamtkonzeptes / Betreuung des VOF-Verfahrens / Ikareum  
Enthält Anlagen
2016/BM/048  
Ö 9     Löschung der Prüfaufträge P1-P2 des HSK 2015-1, Beschluss der SVV vom 14.04.2016 zur Drucksache 2015/FB2/016  
Enthält Anlagen
2016/BM/049  
Ö 10     Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes für die gemeinnützige Regionalgesellschaft Usedom-Peene mbH (gREGE)  
2016/BM/050  
Ö 11     Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1-2007 "Erweiterung des Einkaufszentrums ALTE MOLKEREI" der Hansestadt Anklam hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss  
Enthält Anlagen
2016/FB1/071  
Ö 12     Bebauungsplan 2 - 2007 "Am Flugplatz" hier: Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden eingegangenen Stellungnahmen  
Enthält Anlagen
2016/FB1/072  
Ö 13     Bebauungsplan 2 - 2007 "Am Flugplatz" hier: 1. Beschluss über die Annahme des Bebauungsplanes 2 - 2007 "Am Flugplatz" als Satzung 2. Billigung der Begründung 3. Beschluss der Bekanntgabe  
Enthält Anlagen
2016/FB1/073  
Ö 14     Teilweise Aufhebung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre     2016/FB2/024  
Ö 15     3. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Anklam für den Doppelhaushalt 2015-2016 - Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern      
Ö 15.1     3. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Anklam für den Doppelhaushalt 2015-2016, Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Meck-lenburg-Vorpommern -Antrag auf Fristverlängerung  
2016/CDU/001  
Ö 16  
Corporate Design für die Hansestadt Anklam und das Ikareum      
Ö 16.1  
Corporate Design für die Hansestadt Anklam und das Ikareum - Antrag zur Überarbeitung des Konzeptes  
2016/BM/047-01  
Ö 16.2  
Corporate Design für die Hansestadt Anklam und das Ikareum - Antrag zur personellen Besetzung des Auswahlgremiums (Jury)  
2016/BM/047-02  
Ö 16.3  
Corporate Design für die Hansestadt Anklam und das Ikareum - Ergänzungsantrag zur personellen Besetzung des Auswahlgremiums (Jury)  
016/BM/047-02-01  
Ö 16.4  
Corporate Design für die Hansestadt Anklam und das Ikareum  
2016/BM/047  
Ö 17     Informationen des Bürgermeisters      
Ö 18     Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 17.03.2016 - öffentlicher Teil  
2016/SVV/006  
     
   
Ö 19     Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 14.04.2016 - öffentlicher Teil  
2016/SVV/012  
     
   
N 20     Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 17.03.2016 - nichtöffentlicher Teil      
N 21     Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 14.04.2016 - nichtöffentlicher Teil      
N 22     Verlängerung der zeitlichen Dauer der Sitzung      
N 23     Beschlusskontrolle - nicht öffentlicher Teil      
N 24     Schließen der Tagung