Tagesordnung - Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam  

Bezeichnung: Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Datum: Do, 17.12.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 18:00 Anlass: Sitzung
Raum: Gotisches Giebelhaus
Ort: Frauenstraße 12, 17389 Anklam
Zusatz: Pause 17:00 Uhr

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Bestätigung der Tagesordnung      
Ö 3  
Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der SVV vom 22.10.2015  
2015/SVV/003  
     
   
Ö 4  
Protokolle der Hauptausschusssitzungen vom 24.09.2015 und 29.10.2015      
Ö 5  
Einwohnerfragestunde (gemäß § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung)      
Ö 6  
Beschlusskontrolle - öffentlicher Teil      
Ö 7  
2. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 der Hansstadt Anklam      
Ö 7.1  
Antrag der CDU Fraktion zur Beschlussvorlage 2. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam  
2015/FB2/013-01  
Ö 7.2  
2. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam  
Enthält Anlagen
2015/FB2/013  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den 2. Nachtragshaushaltsplan 2015/16  einschließlich Haushaltssatzung.

 

Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ) ändert sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

Die Gesamtzahl der im Stellenplan 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,4 VzÄ ändert sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 auf 97,15 VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

 

 

   
    07.12.2015 - Ausschuss für Finanzen
    Ö 5 - ungeändert beschlossen
   

 

Herr Göritz stellt den Antrag (Antrag 1) auf Einrichtung einer Wiederbesetzungssperre.

 

Weiterhin wird durch Herrn Göritz der Antrag (Antrag 2) gestellt, die befristete Stelle im 2. Nachtragshaushalt zu streichen.

 

Außerdem beantragt (Antrag 3) Herr Göritz, die Mittel für den Umbau Nikolaikirche (300.000 €) zu sperren.

 

Herr Göritz erklärt, dass die Anträge äquivalent zur Stadtvertretung vom 22.10.2015 erfolgen. Die Anträge werden von den Ausschussmitgliedern rege diskutiert.

 

Herr Baumgärtner lässt über die Anträge abstimmen.

 

Antrag 1 - Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

3

Nein-Stimmen:

5

Enthaltungen:

0

 

Der Antrag ist somit abgelehnt.

 

 

Antrag 2 - Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

6

Enthaltungen:

0

 

Der Antrag ist somit abgelehnt.

 

 

Antrag 3 - Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

6

Enthaltungen:

0

 

Der Antrag ist somit abgelehnt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt den 2. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung.

 

Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ) ändert sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

Die Gesamtzahl der im Stellenplan 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,4 VzÄ ändert sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 auf 97,15 VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

2

Enthaltungen:

0

 

 

   
    17.12.2015 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
    Ö 7.2 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt den 2. Nachtragshaushaltsplan 2015/16 einschließlich Haushaltssatzung.

 

Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan 2015 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ) ändert sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 nicht.

Die Gesamtzahl der im Stellenplan 2016 ausgewiesenen Stellen in Höhe von 96,4 VzÄ ändert sich mit dem 2. Nachtragshaushalt 2015/16 auf 97,15 VzÄ.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals im Zuge der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2012 betrug 104.741.059,09 EUR.

 

§ 8 Wertgrenzen

  1. Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

a)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.

b)      Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.

c)      Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

d)      Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

  1. Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

a)      Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf  25.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

b)      Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

c)      Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

d)      Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 2 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres. Werden Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

e)      Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.

 

 

 

  1. Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 6 Resturlaubstagen als verhältnismäßig betrachtet.

Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragene Mehrstunden wird je Mitarbeiter/in ein Mindestanspruch von 40 Mehrstunden am Jahresende als verhältnismäßig betrachtet.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

13

Nein-Stimmen:

4

Enthaltungen:

0

 

 

Ö 8  
Hundesteuersatzung der Hansestadt Anklam  
Enthält Anlagen
2015/FB2/011  
Ö 9  
Vertrag über städtebauliche Leistungen zwischen der Hansestadt Anklam und der EKZ Molkerei Anklam GbR  
Enthält Anlagen
2015/FB1/038  
Ö 10  
Vertrag über städtebauliche Leistungen zwischen der Hansestadt Anklam und der Grundstücks- und Wohnungswirtschafts GmbH Anklam  
Enthält Anlagen
2015/FB1/039  
Ö 11  
Informationen des Bürgermeisters      
Ö 12  
Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 22.10.2015 - öffentlicher Teil  
2015/SVV/003  
     
   
N 13     Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 22.10.2015 - nichtöffentlicher Teil      
N 14     Beschlusskontrolle - nicht öffentlicher Teil      
N 15     Annahme einer Spende (Preisgeld)      
N 15.1     Informationen des Bürgermeisters      
N 16     Grundstück Hansequartier am Bollwerk      
N 16.1     Antrag des ASF zur Beschlussvorlage Grundstück Hansequartier am Bollwerk      
N 16.2     Grundstück Hansequartier am Bollwerk      
N 17     Entscheidung zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln für die Vollmodernisierung Pasewalker Straße 43, Gemarkung Anklam, Flur 31, Flurstück 72      
N 18     Grundstück Mühlenstraße 8 d      
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