Drucksache - 2015/FB2/011  

Betreff: Hundesteuersatzung der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:Dr. Detlef Butzke
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement und Zentrale Dienste Bearbeiter/-in: Bahr, Silvia
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen Empfehlung
07.12.2015 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
17.12.2015 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 - Hundesteuersatzung vom 28.10.2012  
Anlage 2 - Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis  

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt unter Bezugnahme auf die Festlegungen im Haushaltssicherungskonzept 2015 (Beschluss der Stadtvertretung Drucksache: 2015/FB2/008-2 vom 22.10.2015) die Neufassung der Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung einer Hundesteuer wie folgt:

 

 

 

Satzung der Hansestadt Anklam

über die Erhebung einer Hundesteuer

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)  in der zur Zeit geltenden Fassung  und der §§ 1 bis 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung in der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 17.12.2015 folgende Satzung erlassen:


§ 1

Steuergegenstand

 

Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet.

 

§ 2

Steuerschuldner

 

(1)Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.

 

(2)Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

 

(3)Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

(4)Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 3

Haftung

 

Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

 

§ 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Entstehung der Steuerschuld

 

(1)Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres mit Ablauf des Kalendermonates, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.

 

(2)Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.

 

(3)Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

 

(4)Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.

 

(5)Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.

 

 


§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)Die Steuer beträgt ab dem Kalenderjahr 2016

a)für den 1. Hund  48,00 Euro

b)für den 2. Hund        108,00 Euro

c)für den 3. Hund und jeden weiteren Hund      132,00 Euro

d)für den 1. gefährlichen Hund im Sinne des

§ 5 Abs. 2 Pkt. a bzw. b390,00 Euro

e)für den 2. und jeden weiteren gefährlichen

Hund im Sinne des § 5 Abs. 2 Pkt. a bzw. b780,00 Euro

 

(2)Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:

 

a)                 Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten durch erhöhte Kampfbereitschaft und Angriffslust von einer Gefährdung für Mensch und Tier auszugehen ist.

 

Gefährliche Hunde im Sinne des § 5 Abs. 2 Pkt. a sind insbesondere folgende

Rassen oder Gruppen:

- American Pitbull Terrier

- American Staffordshire Terrier

- Staffordshire Bull Terrier

- Bull Terrier

b)Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten auch Kreuzungen der in Abs. 2 a bezeichneten Rassen/Gruppen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

(3)Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

 

(4)Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

 

§ 6

Steuerbefreiung

 

(1)Steuerbefreiung (ausgenommen gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 2) wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt für:

1.den jeweils 1. Hund, dessen Halter bzw. ein im Haushalt lebendes Mitglied des Halters einen Schwerbehindertenausweis mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 50 % und mindestens einem Merkzeichen besitzt.

2.Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

3.Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutz-einrichtungen gehalten werden.

4.Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden.

5.Hunde, die aus der Zwingeranlage der Stadt Anklam nachweislich übernommen wurden.

 

(2)Steuerbefreit sind Hunde während der Zeit der Unterbringung im Tierheim oder der Zwingeranlage der Stadt Anklam aus Gründen des Tierschutzes.

 

(3)Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist alle zwei Jahre neu zu beantragen.

 

(4)Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 5  gilt für drei Jahre.

 

(5)für die Gewährung einer Steuerbefreiung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.

 

§ 7

Fälligkeit der Steuer

 

(1)Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 01.07. fällig.

 

(2)Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(3)Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.

 

§ 8

Anzeigepflicht

 

(1)Wer im Gebiet der Stadt einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.

 

(2)Endet die Hundehaltung bzw. ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.

 

(3)Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hunde-haltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.

 

§ 9

Steuermarken

 

(1)Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke.

 

(2)Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuer-marke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.

 

(3)Steuermarken sind für fünf Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden den Hundehaltern neue Steuermarken übersandt.

 

(4)Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt zurückzugeben.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 8 und 9 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern können mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Hundesteuersatzung tritt ab 01.01.2016 in Kraft.

 

 

 

Anklam,

 

 

 

Bürgermeister(Siegel)

 

 

 


Sachdarstellung:

 

Durch die Stadtvertretung wurde im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushaltssicherungs-konzept (DS: 2015/FB2/008-2 vom 22.10.2015 die Erhöhung der Hundesteuer um 30% beschlossen.

Auf Grund dieser Beschlussfassung ist vorgesehen, mit Wirkung zum 01.01.2016 eine Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer für die Hansestadt Anklam zu erlassen. Dabei werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:

 

Änderung der Steuersätze (§5)

Hundesteuer für den 1.Hund   von bisher    36,00 EUR  auf   nunmehr    48,00 EUR

Hundesteuer für den 2.Hund   von bisher    84,00 EUR  auf   nunmehr  108,00 EUR

Hundesteuer für den 3.Hund

und jeden weiteren Hund         von bisher  102,00 EUR  auf   nunmehr  132,00 EUR

Hundesteuer für den

1.gefählichen Hund                  von bisher  300,00 EUR  auf   nunmehr   396,00 EUR

Hundesteuer für jeden

weiteren gefährlichen Hund     von bisher  600,00 EUR  auf   nunmehr   780,00 EUR

 

(Durch An- bzw. Abmeldungen im Laufe des Jahres, entstehen monatliche Hundesteuern.

Um auch weiterhin glatte monatliche Steuern festsetzen zu können, wurden die Jahressteuerbeträge so berechnet, dass sie durch 12 teilbar sind und volle EURO-Beträge  ausweisen.)

 

Die Befreiung von der Hundesteuer wird nicht mehr wie bisher von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht, sondern lt. § 6 Pkt. 1 von der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der einen Grad der Behinderung von 50% oder mehr ausweist und mit mindestens einem Merkzeichen gekennzeichnet ist. Die Art des Merkzeichen (siehe dazu Anlage 2) ist dabei nicht relevant. Damit wird die Steuerbefreiung – wie in anderen Kommunen übrigens auch – auf eine objektivere und stärker sozial ausgeprägte Basis gestellt.

 

Die Hundesteuerbefreiung für Hunde, die nachweislich aus der Zwingeranlage der Stadt Anklam übernommen wurden erhöht sich von 1 Jahr auf drei Jahre lt. § 6 (4)

 

Die Verwaltung hält, mit der aus sozialen Gründen erfolgten Erweiterung der Tatbestände für eine Steuerbefreiung, keine weiteren Sachverhalte für maßgeblich, die eine Steuerermäßigung rechtfertigen können. Dies waren oftmals aus Besitzstandsgründen für bestimmtes Klientel  historisch übernommene Ermäßigungen, die

-          finanziell kaum ins Gewicht fallen,

-          hohen Verwaltungsaufwand erfordern,

-          gelegentlich strittig beurteilt werden. 

 

Damit fallen alle Paragrafen zur Steuerermäßigung (§§7-10) ersatzlos weg.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Erhöhung der Steuersätze kann mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 7.700,00 EUR gerechnet werden 

  

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Hundesteuersatzung vom 28.10.2012

Anlage 2: Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Hundesteuersatzung vom 28.10.2012 (2941 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 - Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (206 KB)