Tagesordnung - Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam  

Bezeichnung: Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Gremium: Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
Datum: Do, 23.08.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:30 - 19:58 Anlass: Sitzung
Raum: Gotisches Giebelhaus
Ort: Frauenstraße 12, 17389 Anklam
Zusatz: Pause - 17:00 Uhr

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Bestätigung der Tagesordnung      
Ö 3  
Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der SVV vom 07.06.2018  
2018/SVV/026  
     
   
Ö 4  
Protokolle der Hauptausschusssitzungen vom 04.05.2018 und 12.07.2018      
Ö 5  
Änderung der Besetzung der Fachausschüsse      
Ö 6  
Einwohnerfragestunde (gemäß § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung)      
Ö 7  
Vorstellung Vereine/ Verbände/ Gruppen      
Ö 8  
Präsentation zum Thema Stadtradeln      
Ö 9  
Veräußerung des Anklamer Stadtbruchs und Schadefähre an die NABU - Stiftung "Nationales Naturerbe".      
Ö 9.1  
Veräußerung des Anklamer Stadtbruchs und Schadefähre an die NABU - Stiftung "Nationales Naturerbe".      
Ö 9.2  
Veräußerung des Anklamer Stadtbruchs und Schadefähre an die NABU - Stiftung "Nationales Naturerbe".      
Ö 10  
Sammelbeschluss zur Annahme von Spenden aus dem Jahr 2014 (im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses)  
Enthält Anlagen
2018/BM/204  
Ö 11  
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters bezüglich der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses lfd. Nr. 5 im Stellenplan (Mitarbeiter Bundesförderprogramm "Demokratie Leben")  
Enthält Anlagen
2018/BM/205  
Ö 12  
Änderung der Satzung der Stadtbibliothek der Hansestadt Anklam aufgrund der Datenschutzverordnung  
2018/BM/209  
    VORLAGE
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Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Johann Christoph Adelung“ der Hansestadt Anklam wie folgt:

 

 

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Johann Christoph Adelung“ der Hansestadt Anklam

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), in Kraft getreten am 25. Mai 2018, hat die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam auf ihrer Sitzung am 23.08.2018 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Hansestadt Anklam beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)   Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Anklam. Sie ist städtisches Eigentum und wird durch öffentliche Mittel unterhalten.

(2)   Diese Benutzungs- und Gebührensatzung regelt die Benutzung und Ausleihe von Medien, die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten sowie deren Gebühren.

(3)   Medien sind: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Spiele,  Audio-CDs, CD-ROMs, DVDs, Konsolenspiele und alle anderen zur Ausleihe angebotenen Formen von Datenträgern.

(4)   Die allgemeinen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbibliothek bekannt gegeben.

 

 

§ 2

Anmeldung

 

(1)   Die Stadtbibliothek ist der Öffentlichkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zugänglich.

(2)   Für die Ausleihe von Medien und andere Dienstleistungen sind eine Anmeldung und ein Benutzerausweis erforderlich.

(3)   Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an.

(4)   Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungs- und Gebührensatzung an und stimmt gleichzeitig zu, dass seine persönlichen Daten elektronisch gespeichert werden. Grundlage für die Erhebung und Speicherung der Daten ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Folgende Daten werden beim Benutzer erhoben: Name, Vorname, Postanschrift und Geburtsdatum.
Unter die freiwilligen Angaben zur Anmeldung fällt die Telefonnummer und die E-Mail Adresse. Diese werden bei der Erfassung zur Erreichbarkeit des Nutzers verwendet. Der Nutzer kann die Speicherung dieser Daten jederzeit schriftlich widerrufen.

(5)   Die Benutzungs- und Gebührensatzung liegt in der Stadtbibliothek zur Einsicht aus.

(6)   Bei minderjährigen Nutzern (vom vollendeten 3. bis vollendeten 16. Lebensjahr)  muss der gesetzliche Vertreter durch seine Unterschrift die Zustimmung zur Benutzung der Bibliothek erteilen. Bei der Anmeldung muss der Personalausweis des gesetzlichen Vertreters oder eine Kopie davon vorgelegt werden.

(7)   Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis, dieser ist nicht übertragbar. Der Verlust eines Benutzerausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind mitzuteilen.

(8)   Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Stadtbibliothek kann den Benutzerausweis zurückverlangen, wenn der Benutzer gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung verstößt.

(9)   Die Benutzerdaten werden bei Nichtverlängerung der Mitgliedschaft für weitere 2 Jahre gespeichert und danach gelöscht. Der Benutzer hat jederzeit das Recht, seine persönlichen Daten auf schriftlichen Antrag löschen zu lassen.

 

 

§ 3

Entleihung und Verlängerungen

 

(1)   Die Ausleihe der Medien erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises. 

(2)   Die Leihfrist für Bücher, Konsolenspiele und CDs beträgt vier Wochen. DVDs und Zeitschriften haben eine Ausleihfrist von einer Woche.

(3)   Die Leihfrist kann auf Antrag bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Auf Verlangen sind die entliehenen Medien bei der Verlängerung vorzulegen.

(4)   In begründeten Fällen kann die Ausleihfrist durch die Mitarbeiter der Stadtbibliothek verkürzt werden.

(5)   Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der gleichzeitig auf eine Benutzerkarte entleihbaren Medien für bestimmte Medienarten begrenzen. 

(6)   Ausgeliehene Medien können gegen Entgelt vorbestellt werden, wenn eine schriftliche Benachrichtigung erfolgen soll. Das Entgelt fällt auch bei Nichtabholung an. Einzelne Medien können von der Vorbestellung ausgenommen werden.

(7)   Informationsbestände unterliegen der Präsensbenutzung. Diese werden nicht ausgeliehen.

(8)   Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren zu zahlen, auch wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat.

 

 

§ 4

Rechte  und Pflichten des Benutzers, Haftung

 

(1)   Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2)   Der Zustand der ausgewählten Medien ist beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, wird davon ausgegangen, dass die Medien in einwandfreiem Zustand übergeben wurden.

Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien haftet derjenige oder sein gesetzlicher Vertreter, auf dessen Benutzerausweis die Medien ausgeliehen wurden, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Für verunreinigte und beschädigte Medien sind die Reparaturkosten zu zahlen. Dem Benutzer bleibt vorbehalten, einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.

(3)   Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen, ist untersagt. Bei Unangemessenheit oder Unmöglichkeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung sind Ersatzkosten zu bezahlen. Als Ersatzkosten wird eine Pauschale angesetzt, der der Anschaffungspreis zu Grunde liegt und in der Kosten der Beschaffung und der technischen Medienbearbeitung enthalten sind.

(4)   Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5)   Der Benutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Urheberrechts einzuhalten.

Für Forderungen Dritter nach dem Urheberrecht, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben, haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Er hat die Stadtbibliothek von Forderungen Dritter freizustellen.

(6)   Die Weitergabe ausgeliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. Für dadurch auftretende Schäden haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

 

 

§ 5

Verhalten in den Bibliotheksräumen

 

(1)   In allen Räumen der Stadtbibliothek hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört wird.

(2)   Rauchen und Essen sind in den Bibliotheksräumen untersagt.

(3)   Tiere dürfen nicht mit in die Bibliotheksräume gebracht werden.

(4)   Fundsachen sind bei den Mitarbeitern der Stadtbibliothek abzuliefern.

(5)   Den Anweisungen der Mitarbeiter der Stadtbibliothek ist Folge zu leisten.

(6)   Benutzer, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

(7)   Während des Aufenthaltes in der Stadtbibliothek sind mitgebrachte Taschen u.ä. in die Schließfächer einzuschließen. Die Schließfächer sind ausschließlich für Bibliotheksbenutzer vorgesehen. Werden Schließfächer zweckentfremdet benutzt, so behält sich die Bibliothek vor, diese zu öffnen.  Bei Verlust des Schließfachschlüssels trägt der Benutzer die vollen Kosten für das notwendige Ersatzschloss. Eine Haftung für Wertsachen übernimmt die Stadtbibliothek nicht.

(8)   Die Aufsicht über minderjährige Kinder obliegt den Eltern. Eltern haften für ihre Kinder.

(9)   Es ist den Benutzern des Internetarbeitsplatzes untersagt,  Websites mit gewaltverherrlichendem, pornografischem oder rechtsextremistischem Inhalt aufzurufen.

 

§ 6

Leihverkehr und Onleihe

 

(1)   Im Auftrag des Benutzers beschafft die Stadtbibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der gebenden Bibliothek. Der Auftrag ist kostenpflichtig.

(2)   Wird Literatur über den Leihverkehr aus einer anderen Bibliothek beauftragt, wird der Name und der Wohnort des Beauftragten weitergegeben.

(3)   Durch den Erwerb eines Benutzerausweises ist der Benutzer berechtigt, an der Onleihe teilzunehmen.

 

 

§ 7

Benutzungsgebühr

 

(1)   Allgemeine Gebühren

Jahresgebühr für Erwachsene

20,00 €

Jahresgebühr Familienkarte

23,00 €

Jahresgebühr für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, III und XII, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende

10,00 €

Jahresgebühr für Kinder von 3 bis 13 Jahre

3,00 €

Jahresgebühr für Schüler von 14 bis 18 Jahre

5,00 €

Monatskarte

5,00 €

Ausstellen eines Ersatzausweises bis 18 Jahre

1,00 €

Ausstellen eines Ersatzausweises ab 18 Jahre

2,00 €

 

      (2) Vorbestellungen und Fernleihe

Vorbestellung mit schriftlicher Benachrichtigung

1,00 €

Fernleihe pro Titel bei Realisierung

6,00 €

 

(2)   Versäumnisgebühren

Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen dem Benutzer folgende Gebühren je Medieneinheit und je Woche:

Benutzer bis 13 Jahre

0,50 €

Benutzer ab 14 Jahre

1,00 €

je DVD und Öffnungstag

1,00 €

Bearbeitungsgebühr 1. Mahnung

2,00 €

Bearbeitungsgebühr 2. Mahnung

4,00 €

 

 

§ 8

Folgen von Verstößen

 

(1)   Wer wiederholt oder in grober Weise gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Bibliotheksleitung.

(2)   Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Gebühren, Versäumnisgebühren sowie der Ersatzleistungen zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

(3)   Kommt es zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren, werden die personengebunden Angaben auf der Benutzeranmeldekarte an das jeweils zuständige Amt weitergegeben.

 

 

§ 9

Sprachformen

 

(1)   Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.             

(2)   Soweit in dieser Satzung vom Benutzer die Rede ist, ist auch gleichzeitig ein etwaiger gesetzlicher Vertreter gemeint.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek außer Kraft.

 

 

Anklam, den

 

 

 

Michael Galander

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

   
    16.08.2018 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales
    Ö 5 - (offen)
   

Beschluss:

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschusses Stadtmarketing, Bildung und Soziales empfiehlt der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam die Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Johann Christoph Adelung“ der Hansestadt Anklam wie folgt:

 

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Johann Christoph Adelung“ der Hansestadt Anklam

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), in Kraft getreten am 25. Mai 2018, hat die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam auf ihrer Sitzung am 23.08.2018 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Hansestadt Anklam beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)   Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Anklam. Sie ist städtisches Eigentum und wird durch öffentliche Mittel unterhalten.

(2)   Diese Benutzungs- und Gebührensatzung regelt die Benutzung und Ausleihe von Medien, die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten sowie deren Gebühren.

(3)   Medien sind: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Spiele,  Audio-CDs, CD-ROMs, DVDs, Konsolenspiele und alle anderen zur Ausleihe angebotenen Formen von Datenträgern.

(4)   Die allgemeinen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbibliothek bekannt gegeben.

 

 

§ 2

Anmeldung

 

(1)   Die Stadtbibliothek ist der Öffentlichkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zugänglich.

(2)   Für die Ausleihe von Medien und andere Dienstleistungen sind eine Anmeldung und ein Benutzerausweis erforderlich.

(3)   Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an.

(4)   Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungs- und Gebührensatzung an und stimmt gleichzeitig zu, dass seine persönlichen Daten elektronisch gespeichert werden. Grundlage für die Erhebung und Speicherung der Daten ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Folgende Daten werden beim Benutzer erhoben: Name, Vorname, Postanschrift und Geburtsdatum.
Unter die freiwilligen Angaben zur Anmeldung fällt die Telefonnummer und die E-Mail Adresse. Diese werden bei der Erfassung zur Erreichbarkeit des Nutzers verwendet. Der Nutzer kann die Speicherung dieser Daten jederzeit schriftlich widerrufen.

(5)   Die Benutzungs- und Gebührensatzung liegt in der Stadtbibliothek zur Einsicht aus.

(6)   Bei minderjährigen Nutzern (vom vollendeten 3. bis vollendeten 16. Lebensjahr)  muss der gesetzliche Vertreter durch seine Unterschrift die Zustimmung zur Benutzung der Bibliothek erteilen. Bei der Anmeldung muss der Personalausweis des gesetzlichen Vertreters oder eine Kopie davon vorgelegt werden.

(7)   Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis, dieser ist nicht übertragbar. Der Verlust eines Benutzerausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind mitzuteilen.

(8)   Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Stadtbibliothek kann den Benutzerausweis zurückverlangen, wenn der Benutzer gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung verstößt.

(9)   Die Benutzerdaten werden bei Nichtverlängerung der Mitgliedschaft für weitere 2 Jahre gespeichert und danach gelöscht. Der Benutzer hat jederzeit das Recht, seine persönlichen Daten auf schriftlichen Antrag löschen zu lassen.

 

 

§ 3

Entleihung und Verlängerungen

 

(1)   Die Ausleihe der Medien erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises. 

(2)   Die Leihfrist für Bücher, Konsolenspiele und CDs beträgt vier Wochen. DVDs und Zeitschriften haben eine Ausleihfrist von einer Woche.

(3)   Die Leihfrist kann auf Antrag bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Auf Verlangen sind die entliehenen Medien bei der Verlängerung vorzulegen.

(4)   In begründeten Fällen kann die Ausleihfrist durch die Mitarbeiter der Stadtbibliothek verkürzt werden.

(5)   Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der gleichzeitig auf eine Benutzerkarte entleihbaren Medien für bestimmte Medienarten begrenzen. 

(6)   Ausgeliehene Medien können gegen Entgelt vorbestellt werden, wenn eine schriftliche Benachrichtigung erfolgen soll. Das Entgelt fällt auch bei Nichtabholung an. Einzelne Medien können von der Vorbestellung ausgenommen werden.

(7)   Informationsbestände unterliegen der Präsensbenutzung. Diese werden nicht ausgeliehen.

(8)   Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren zu zahlen, auch wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat.

 

 

§ 4

Rechte  und Pflichten des Benutzers, Haftung

 

(1)   Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2)   Der Zustand der ausgewählten Medien ist beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, wird davon ausgegangen, dass die Medien in einwandfreiem Zustand übergeben wurden.

Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien haftet derjenige oder sein gesetzlicher Vertreter, auf dessen Benutzerausweis die Medien ausgeliehen wurden, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Für verunreinigte und beschädigte Medien sind die Reparaturkosten zu zahlen. Dem Benutzer bleibt vorbehalten, einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.

(3)   Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen, ist untersagt. Bei Unangemessenheit oder Unmöglichkeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung sind Ersatzkosten zu bezahlen. Als Ersatzkosten wird eine Pauschale angesetzt, der der Anschaffungspreis zu Grunde liegt und in der Kosten der Beschaffung und der technischen Medienbearbeitung enthalten sind.

(4)   Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5)   Der Benutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Urheberrechts einzuhalten.

Für Forderungen Dritter nach dem Urheberrecht, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben, haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Er hat die Stadtbibliothek von Forderungen Dritter freizustellen.

(6)   Die Weitergabe ausgeliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. Für dadurch auftretende Schäden haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

 

 

§ 5

Verhalten in den Bibliotheksräumen

 

(1)   In allen Räumen der Stadtbibliothek hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört wird.

(2)   Rauchen und Essen sind in den Bibliotheksräumen untersagt.

(3)   Tiere dürfen nicht mit in die Bibliotheksräume gebracht werden.

(4)   Fundsachen sind bei den Mitarbeitern der Stadtbibliothek abzuliefern.

(5)   Den Anweisungen der Mitarbeiter der Stadtbibliothek ist Folge zu leisten.

(6)   Benutzer, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

(7)   Während des Aufenthaltes in der Stadtbibliothek sind mitgebrachte Taschen u.ä. in die Schließfächer einzuschließen. Die Schließfächer sind ausschließlich für Bibliotheksbenutzer vorgesehen. Werden Schließfächer zweckentfremdet benutzt, so behält sich die Bibliothek vor, diese zu öffnen.  Bei Verlust des Schließfachschlüssels trägt der Benutzer die vollen Kosten für das notwendige Ersatzschloss. Eine Haftung für Wertsachen übernimmt die Stadtbibliothek nicht.

(8)   Die Aufsicht über minderjährige Kinder obliegt den Eltern. Eltern haften für ihre Kinder.

(9)   Es ist den Benutzern des Internetarbeitsplatzes untersagt,  Websites mit gewaltverherrlichendem, pornografischem oder rechtsextremistischem Inhalt aufzurufen.

 

§ 6

Leihverkehr und Onleihe

 

(1)   Im Auftrag des Benutzers beschafft die Stadtbibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der gebenden Bibliothek. Der Auftrag ist kostenpflichtig.

(2)   Wird Literatur über den Leihverkehr aus einer anderen Bibliothek beauftragt, wird der Name und der Wohnort des Beauftragten weitergegeben.

(3)   Durch den Erwerb eines Benutzerausweises ist der Benutzer berechtigt, an der Onleihe teilzunehmen.

 

 

§ 7

Benutzungsgebühr

 

(1)   Allgemeine Gebühren

Jahresgebühr für Erwachsene

20,00 €

Jahresgebühr Familienkarte

23,00 €

Jahresgebühr für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, III und XII, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende

10,00 €

Jahresgebühr für Kinder von 3 bis 13 Jahre

3,00 €

Jahresgebühr für Schüler von 14 bis 18 Jahre

5,00 €

Monatskarte

5,00 €

Ausstellen eines Ersatzausweises bis 18 Jahre

1,00 €

Ausstellen eines Ersatzausweises ab 18 Jahre

2,00 €

 

      (2) Vorbestellungen und Fernleihe

Vorbestellung mit schriftlicher Benachrichtigung

1,00 €

Fernleihe pro Titel bei Realisierung

6,00 €

 

(2)   Versäumnisgebühren

Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen dem Benutzer folgende Gebühren je Medieneinheit und je Woche:

Benutzer bis 13 Jahre

0,50 €

Benutzer ab 14 Jahre

1,00 €

je DVD und Öffnungstag

1,00 €

Bearbeitungsgebühr 1. Mahnung

2,00 €

Bearbeitungsgebühr 2. Mahnung

4,00 €

 

 

§ 8

Folgen von Verstößen

 

(1)   Wer wiederholt oder in grober Weise gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Bibliotheksleitung.

(2)   Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Gebühren, Versäumnisgebühren sowie der Ersatzleistungen zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

(3)   Kommt es zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren, werden die personengebunden Angaben auf der Benutzeranmeldekarte an das jeweils zuständige Amt weitergegeben.

 

 

§ 9

Sprachformen

 

(1)   Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.             

(2)   Soweit in dieser Satzung vom Benutzer die Rede ist, ist auch gleichzeitig ein etwaiger gesetzlicher Vertreter gemeint.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek außer Kraft.

 

 

Anklam,

 

Michael Galander

Bürgermeister

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

 

   
    23.08.2018 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam
    Ö 12 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Johann Christoph Adelung“ der Hansestadt Anklam wie folgt:

 

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Johann Christoph Adelung“ der Hansestadt Anklam

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), in Kraft getreten am 25. Mai 2018, hat die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam auf ihrer Sitzung am 23.08.2018 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Hansestadt Anklam beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)   Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Anklam. Sie ist städtisches Eigentum und wird durch öffentliche Mittel unterhalten.

(2)   Diese Benutzungs- und Gebührensatzung regelt die Benutzung und Ausleihe von Medien, die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten sowie deren Gebühren.

(3)   Medien sind: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Spiele,  Audio-CDs, CD-ROMs, DVDs, Konsolenspiele und alle anderen zur Ausleihe angebotenen Formen von Datenträgern.

(4)   Die allgemeinen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Stadtbibliothek bekannt gegeben.

 

 

§ 2

Anmeldung

 

(1)   Die Stadtbibliothek ist der Öffentlichkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zugänglich.

(2)   Für die Ausleihe von Medien und andere Dienstleistungen sind eine Anmeldung und ein Benutzerausweis erforderlich.

(3)   Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an.

(4)   Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungs- und Gebührensatzung an und stimmt gleichzeitig zu, dass seine persönlichen Daten elektronisch gespeichert werden. Grundlage für die Erhebung und Speicherung der Daten ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Folgende Daten werden beim Benutzer erhoben: Name, Vorname, Postanschrift und Geburtsdatum.
Unter die freiwilligen Angaben zur Anmeldung fällt die Telefonnummer und die E-Mail Adresse. Diese werden bei der Erfassung zur Erreichbarkeit des Nutzers verwendet. Der Nutzer kann die Speicherung dieser Daten jederzeit schriftlich widerrufen.

(5)   Die Benutzungs- und Gebührensatzung liegt in der Stadtbibliothek zur Einsicht aus.

(6)   Bei minderjährigen Nutzern (vom vollendeten 3. bis vollendeten 16. Lebensjahr)  muss der gesetzliche Vertreter durch seine Unterschrift die Zustimmung zur Benutzung der Bibliothek erteilen. Bei der Anmeldung muss der Personalausweis des gesetzlichen Vertreters oder eine Kopie davon vorgelegt werden.

(7)   Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis, dieser ist nicht übertragbar. Der Verlust eines Benutzerausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind mitzuteilen.

(8)   Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Stadtbibliothek kann den Benutzerausweis zurückverlangen, wenn der Benutzer gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung verstößt.

(9)   Die Benutzerdaten werden bei Nichtverlängerung der Mitgliedschaft für weitere 2 Jahre gespeichert und danach gelöscht. Der Benutzer hat jederzeit das Recht, seine persönlichen Daten auf schriftlichen Antrag löschen zu lassen.

 

 

§ 3

Entleihung und Verlängerungen

 

(1)   Die Ausleihe der Medien erfolgt gegen Vorlage des Benutzerausweises. 

(2)   Die Leihfrist für Bücher, Konsolenspiele und CDs beträgt vier Wochen. DVDs und Zeitschriften haben eine Ausleihfrist von einer Woche.

(3)   Die Leihfrist kann auf Antrag bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Auf Verlangen sind die entliehenen Medien bei der Verlängerung vorzulegen.

(4)   In begründeten Fällen kann die Ausleihfrist durch die Mitarbeiter der Stadtbibliothek verkürzt werden.

(5)   Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der gleichzeitig auf eine Benutzerkarte entleihbaren Medien für bestimmte Medienarten begrenzen. 

(6)   Ausgeliehene Medien können gegen Entgelt vorbestellt werden, wenn eine schriftliche Benachrichtigung erfolgen soll. Das Entgelt fällt auch bei Nichtabholung an. Einzelne Medien können von der Vorbestellung ausgenommen werden.

(7)   Informationsbestände unterliegen der Präsensbenutzung. Diese werden nicht ausgeliehen.

(8)   Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren zu zahlen, auch wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat.

 

 

§ 4

Rechte  und Pflichten des Benutzers, Haftung

 

(1)   Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2)   Der Zustand der ausgewählten Medien ist beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, wird davon ausgegangen, dass die Medien in einwandfreiem Zustand übergeben wurden.

Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien haftet derjenige oder sein gesetzlicher Vertreter, auf dessen Benutzerausweis die Medien ausgeliehen wurden, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Für verunreinigte und beschädigte Medien sind die Reparaturkosten zu zahlen. Dem Benutzer bleibt vorbehalten, einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.

(3)   Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen, ist untersagt. Bei Unangemessenheit oder Unmöglichkeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung sind Ersatzkosten zu bezahlen. Als Ersatzkosten wird eine Pauschale angesetzt, der der Anschaffungspreis zu Grunde liegt und in der Kosten der Beschaffung und der technischen Medienbearbeitung enthalten sind.

(4)   Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5)   Der Benutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Urheberrechts einzuhalten.

Für Forderungen Dritter nach dem Urheberrecht, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben, haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Er hat die Stadtbibliothek von Forderungen Dritter freizustellen.

(6)   Die Weitergabe ausgeliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. Für dadurch auftretende Schäden haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

 

 

§ 5

Verhalten in den Bibliotheksräumen

 

(1)   In allen Räumen der Stadtbibliothek hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört wird.

(2)   Rauchen und Essen sind in den Bibliotheksräumen untersagt.

(3)   Tiere dürfen nicht mit in die Bibliotheksräume gebracht werden.

(4)   Fundsachen sind bei den Mitarbeitern der Stadtbibliothek abzuliefern.

(5)   Den Anweisungen der Mitarbeiter der Stadtbibliothek ist Folge zu leisten.

(6)   Benutzer, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

(7)   Während des Aufenthaltes in der Stadtbibliothek sind mitgebrachte Taschen u.ä. in die Schließfächer einzuschließen. Die Schließfächer sind ausschließlich für Bibliotheksbenutzer vorgesehen. Werden Schließfächer zweckentfremdet benutzt, so behält sich die Bibliothek vor, diese zu öffnen.  Bei Verlust des Schließfachschlüssels trägt der Benutzer die vollen Kosten für das notwendige Ersatzschloss. Eine Haftung für Wertsachen übernimmt die Stadtbibliothek nicht.

(8)   Die Aufsicht über minderjährige Kinder obliegt den Eltern. Eltern haften für ihre Kinder.

(9)   Es ist den Benutzern des Internetarbeitsplatzes untersagt,  Websites mit gewaltverherrlichendem, pornografischem oder rechtsextremistischem Inhalt aufzurufen.

 

§ 6

Leihverkehr und Onleihe

 

(1)   Im Auftrag des Benutzers beschafft die Stadtbibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der gebenden Bibliothek. Der Auftrag ist kostenpflichtig.

(2)   Wird Literatur über den Leihverkehr aus einer anderen Bibliothek beauftragt, wird der Name und der Wohnort des Beauftragten weitergegeben.

(3)   Durch den Erwerb eines Benutzerausweises ist der Benutzer berechtigt, an der Onleihe teilzunehmen.

 

 

§ 7

Benutzungsgebühr

 

(1)   Allgemeine Gebühren

Jahresgebühr für Erwachsene

20,00 €

Jahresgebühr Familienkarte

23,00 €

Jahresgebühr für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, III und XII, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende

10,00 €

Jahresgebühr für Kinder von 3 bis 13 Jahre

3,00 €

Jahresgebühr für Schüler von 14 bis 18 Jahre

5,00 €

Monatskarte

5,00 €

Ausstellen eines Ersatzausweises bis 18 Jahre

1,00 €

Ausstellen eines Ersatzausweises ab 18 Jahre

2,00 €

 

      (2) Vorbestellungen und Fernleihe

Vorbestellung mit schriftlicher Benachrichtigung

1,00 €

Fernleihe pro Titel bei Realisierung

6,00 €

 

(3)   Versäumnisgebühren

Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen dem Benutzer folgende Gebühren je Medieneinheit und je Woche:

Benutzer bis 13 Jahre

0,50 €

Benutzer ab 14 Jahre

1,00 €

je DVD und Öffnungstag

1,00 €

Bearbeitungsgebühr 1. Mahnung

2,00 €

Bearbeitungsgebühr 2. Mahnung

4,00 €

 

 

 

 

 

§ 8

Folgen von Verstößen

 

(1)   Wer wiederholt oder in grober Weise gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung verstößt, kann von der Benutzung der Stadtbibliothek zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Bibliotheksleitung.

(2)   Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Gebühren, Versäumnisgebühren sowie der Ersatzleistungen zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

(3)   Kommt es zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren, werden die personengebunden Angaben auf der Benutzeranmeldekarte an das jeweils zuständige Amt weitergegeben.

 

 

§ 9

Sprachformen

 

(1)   Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.             

(2)   Soweit in dieser Satzung vom Benutzer die Rede ist, ist auch gleichzeitig ein etwaiger gesetzlicher Vertreter gemeint.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek außer Kraft.

 

Anklam, den

 

Michael Galander

Bürgermeister

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

21

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ö 13  
Annahme einer Spende - Jahresempfang der Hansestadt Anklam  
2018/BM/218  
Ö 14  
Annahme einer Spende - Jahresempfang der Hansestadt Anklam  
2018/BM/219  
Ö 15  
Annahme einer Spende - Jahresempfang der Hansestadt Anklam  
2018/BM/223  
Ö 16  
Brandschutzbedarfsplan der Hansestadt Anklam      
Ö 16.1  
Antrag des Ausschusses für Finanzen zum Brandschutzbedarfsplan der Hansestadt Anklam  
2018/FB3/027-001  
Ö 16.2  
Brandschutzbedarfsplan der Hansestadt Anklam  
Enthält Anlagen
2018/FB3/027  
Ö 17  
Grundsatzbeschluss zur Prüfung der Einrichtung von öffentlichen Grillplätze in Anklam  
2018/Gem/001  
Ö 18  
Informationen des Bürgermeisters      
Ö 19  
Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 07.06.2018 - öffentlicher Teil  
2018/SVV/026  
     
   
N 20     Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 07.06.2018 - nichtöffentlicher Teil      
N 21     Verkauf der Grundstücke an der Nikolaikirchstraße/Brüderstraße      
N 22     Verkauf der Grundstücke Fischerwall 6 und 7 in Anklam      
N 23     Sonstiges      
N 24     Schließen der Tagung