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TOP | Betreff | Drucksache | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 2 | Bekanntgabe und Bestätigung der Tagesordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 3 | Einwohnerfragestunde | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 4 | Verfügung über eine haushaltswirtschaftliche Sperre | 2015/FB2/002 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 5 | Redaktionelle Korrekturen am Haushaltsbeschluss 2015/16 | 2015/FB2/003 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
(Abstimmung im Block)
(1)
Die Stadtvertretung ergänzt ihren am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015 (Haushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam) gefassten Beschluss aus formalen Gründen wie folgt:
Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird/werden
festgesetzt.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ) im Jahr 2015 und 96,4 VzÄ im Jahr 2016.
§ 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug vorläufig 102.667.959,09 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 100.697.759,09 EUR und zum 31.12. des Haushaltsjahres 94.707.959,09 EUR.
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaus-halt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von
d) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen
e) Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.
Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in
Die rechtsaufsichtsbehördliche Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde am ___ . ___ . ______ erteilt.
Anklam, ___ . ___ . ______ Siegel
Michael Galander Bürgermeister
Veröffentlicht gemäß § 48 Kommunalverfassung
Die Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2015 / 2016 liegt im Rathaus in Anklam, Markt 3, Zimmer 17 während der Dienstzeiten öffentlich aus. Es wird auf
Michael Galander Siegel Bürgermeister
(2)
Die Stadtvertretung ergänzt den am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
(3)
Die Stadtvertretung ergänzt die am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
(4)
Die Stadtvertretung ergänzt den am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
a) mit folgender Bemerkung: Die maßnahmebezogene Verwendung der Sonderhilfe des Landes in Höhe von jährlich
b) mit einer Übersicht der wesentlichen Investitionen und der daraus entstehenden
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13.07.2015 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 5 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
(Abstimmung im Block)
(1)
Die Stadtvertretung ergänzt ihren am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015 (Haushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam) gefassten Beschluss aus formalen Gründen wie folgt:
Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird/werden
festgesetzt.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ) im Jahr 2015 und 96,4 VzÄ im Jahr 2016.
§ 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug vorläufig 102.667.959,09 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 100.697.759,09 EUR und zum 31.12. des Haushaltsjahres 94.707.959,09 EUR.
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaus-halt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von
d) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen
e) Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.
Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in
Die rechtsaufsichtsbehördliche Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde am ___ . ___ . ______ erteilt.
Anklam, ___ . ___ . ______Siegel
Michael Galander Bürgermeister
Veröffentlicht gemäß § 48 Kommunalverfassung
Die Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2015 / 2016 liegt im Rathaus in Anklam, Markt 3, Zimmer 17 während der Dienstzeiten öffentlich aus. Es wird auf
Michael Galander Siegel Bürgermeister
(2)
Die Stadtvertretung ergänzt den am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
(3)
Die Stadtvertretung ergänzt die am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
(4)
Die Stadtvertretung ergänzt den am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
a) mit folgender Bemerkung: Die maßnahmebezogene Verwendung der Sonderhilfe des Landes in Höhe von jährlich
b) mit einer Übersicht der wesentlichen Investitionen und der daraus entstehenden
Herr Berkhahn lässt über die Beschlussvorlage wie folgt abstimmen:
Abstimmungsergebnis:
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13.07.2015 - Ausschuss für Finanzen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 4 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss: Der Finanzausschuss empfiehlt der Stadtvertretung nachfolgenden Beschluss zu fassen:
(1)
Die Stadtvertretung ergänzt ihren am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015 (Haushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam) gefassten Beschluss aus formalen Gründen wie folgt:
Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird/werden
festgesetzt.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ) im Jahr 2015 und 96,4 VzÄ im Jahr 2016.
§ 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug vorläufig 102.667.959,09 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 100.697.759,09 EUR und zum 31.12. des Haushaltsjahres 94.707.959,09 EUR.
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaus-halt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von
d) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen
e) Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.
Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in
Die rechtsaufsichtsbehördliche Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde am ___ . ___ . ______ erteilt.
Anklam, ___ . ___ . ______Siegel
Michael Galander Bürgermeister
Veröffentlicht gemäß § 48 Kommunalverfassung
Die Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2015 / 2016 liegt im Rathaus in Anklam, Markt 3, Zimmer 17 während der Dienstzeiten öffentlich aus. Es wird auf
Michael Galander Siegel Bürgermeister
(2)
Die Stadtvertretung ergänzt den am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
(3)
Die Stadtvertretung ergänzt die am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
(4)
Die Stadtvertretung ergänzt den am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
a) mit folgender Bemerkung: Die maßnahmebezogene Verwendung der Sonderhilfe des Landes in Höhe von jährlich
b) mit einer Übersicht der wesentlichen Investitionen und der daraus entstehenden
Abstimmungsergebnis:
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14.07.2015 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 5 - (offen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussfassung durch SVV:
Beschlussvorschlag:
(1) Die Stadtvertretung ergänzt ihren am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015 (Haushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam) gefassten Beschluss aus formalen Gründen wie folgt:
Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird/werden
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ) im Jahr 2015 und 96,4 VzÄ im Jahr 2016.
§ 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug vorläufig 102.667.959,09 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 100.697.759,09 EUR und zum 31.12. des Haushaltsjahres 94.707.959,09 EUR.
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaus-halt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von
d) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen
e) Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht
Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je Mitarbeiter/in
Die rechtsaufsichtsbehördliche Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde am ___ . ___ . ______ erteilt.
Anklam, ___ . ___ . ______Siegel
Michael Galander Bürgermeister Veröffentlicht gemäß § 48 Kommunalverfassung
Die Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2015 / 2016 liegt im Rathaus in Anklam, Markt 3, Zimmer 17 während der Dienstzeiten öffentlich aus. Es wird auf
Michael Galander Siegel Bürgermeister
(1)
Die Stadtvertretung ergänzt den am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
(2)
Die Stadtvertretung ergänzt die am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
(3)
Die Stadtvertretung ergänzt den am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
a) mit folgender Bemerkung: Die maßnahmebezogene Verwendung der Sonderhilfe des Landes in Höhe von jährlich
b) mit einer Übersicht der wesentlichen Investitionen und der daraus entstehenden Empfehlung:
Die Ausschussmitglieder geben folgende Empfehlung zur Vorlage 2015/FB2/003 ab:
Abstimmungsergebnis:
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16.07.2015 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 5 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss:
(1)
Die Stadtvertretung ergänzt ihren am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015 (Haushaltsplan 2015/16 der Hansestadt Anklam) gefassten Beschluss aus formalen Gründen wie folgt:
Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird/werden
festgesetzt.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 96,9 Vollzeitäquivalente (VzÄ) im Jahr 2015 und 96,4 VzÄ im Jahr 2016.
§ 7 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug vorläufig 102.667.959,09 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 100.697.759,09 EUR und zum 31.12. des Haushaltsjahres 94.707.959,09 EUR.
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr.2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaus-halt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs.3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von
d) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigun- gen
e) Eine Übertragung der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung der Fachämter im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses. Eine Übertragung erfolgt nicht bzw. nur anteilig, wenn die Einzahlungen, die zur Deckung verwendet werden sollten, nicht bzw. nur anteilig erzielbar sind. Handelt es sich hierbei um Kredite, deren Ermächtigungen nach § 52 Abs. 3 KV M-V mit Bekanntmachung der Haushaltssatzung erlöschen würden, so wird von der Ermächtigung im erforderlichen Umfang rechtzeitig Gebrauch gemacht.
Zur Bildung von Sonstigen Rückstellungen für übertragenen Urlaub wird je
Die rechtsaufsichtsbehördliche Genehmigung durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde am ___ . ___ . ______ erteilt.
Anklam, ___ . ___ . ______Siegel
Michael Galander Bürgermeister
Veröffentlicht gemäß § 48 Kommunalverfassung
Die Haushaltssatzung der Hansestadt Anklam für die Haushaltsjahre 2015 / 2016 liegt im Rathaus in Anklam, Markt 3, Zimmer 17 während der Dienstzeiten öffentlich aus. Es wird auf die Regelung des § 5 (5) Kommunalverfassung hingewiesen.
Michael Galander Siegel Bürgermeister
(2)
Die Stadtvertretung ergänzt den am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
(3)
Die Stadtvertretung ergänzt die am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
(4)
Die Stadtvertretung ergänzt den am 12.3.2015 unter DS FB 2/154/2015
a) mit folgender Bemerkung: Die maßnahmebezogene Verwendung der Sonderhilfe des Landes in Höhe von jährlich
b) mit einer Übersicht der wesentlichen Investitionen und der daraus entstehenden
Abstimmungsergebnis:
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Ö 6 | Beitrittsbeschluss zur Haushaltsverfügung 2015/2016 | 2015/BM/001 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
N 7 | Tag des Ehrenamtes 2015 - Vorschlag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bildung und Soziales für eine Ehrung durch den Ministerpräsidenten des Landes M-V | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
N 8 | Schließen der Sitzung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||