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Betreff |
Drucksache |
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Ö 1 |
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Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit |
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Ö 2 |
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Bestätigung der Tagesordnung |
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Ö 3 |
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Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Teil der SVV vom 01.10.2020 |
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2020/SVV/044 |
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Ö 4 |
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Protokolle der Hauptausschusssitzungen vom 11.09.2020 und 14.10.2020 |
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Ö 5 |
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Einwohnerfragestunde (gemäß § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung) |
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Ö 6 |
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Widerspruch gegen den Beschluss der Stadtvertretung vom 02.12.2020 zur Drucksache 2020/CDU/021 |
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2020/BM/381 |
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Ö 7 |
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2021 |
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2020/FB2/129 |
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VORLAGE |
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ALLRIS® Office Integration 3.9.2Beschlussvorschlag: Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt den 1. Nachtragshaushaltsplan 2021 einschließlich Haushaltssatzung. Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen: 1. Nachtragshaushaltssatzung | der Hansestadt Anklam | für das Haushaltsjahr 2021 | | Aufgrund des § 48 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 17.12.2020 und mit Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis V-G vom 03.07.2020 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2021erlassen: |
| | gegen-über | erhöht | vermindert | nunmehr | | | bisher | um | um | auf | | | EUR | EUR | EUR | EUR | | | | | | | § 1 | Ergebnis- und Finanzhaushalt | | | | | | Der 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird | | | | | 1. | im Ergebnishaushalt auf | | | | | | einen Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge | 21.431.100 | 0 | 0 | 21.431.100 | | einen Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen | 22.615.800 | 0 | 0 | 22.615.800 | | das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 88.100 | 0 | 0 | 88.100 | | | | | | | 2. | im Finanzhaushalt | | | | | a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 21.411.500 | 0 | 0 | 21.411.500 | | einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen (zzgl. Tilgung) | 20.138.200 | 0 | 0 | 20.138.200 | | einen jahresbezogenen Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.273.300 | 0 | 0 | 1.273.300 | | | | | | | c) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 11.632.200 | 0 | 0 | 11.632.200 | | einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 14.643.300 | 0 | 0 | 14.643.300 | | einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -3.011.100 | 0 | 0 | -3.011.100 | festgesetzt. | | | | | § 2 | Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | | | | | | Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt | 3.011.100 | 0 | 0 | 3.011.100 | | | | | | | | | | | | | § 3 | Verpflichtungsermächtigungen | | | | | | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt | 7.807.400 | 0 | 0 | 7.807.400 | | | | | | | | | | | | | § 4 | Kassenkredite | | | | | | Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt | 19.470.000 | 0 | 0 | 19.470.000 | darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln | 9.470.000 | 0 | 0 | 9.470.000 | | | | | | | § 5 | Hebesätze | | | | | | Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | | | | | 1. | Grundsteuer | | | | | | a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) | 600 v.H | 0 | 0 | 600 v.H | | b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 490 v.H | 0 | 0 | 490 v.H | 2. | Gewerbesteuer | 400 v.H. | 0 | 0 | 400 v.H. | | | | | | | | |
Stellen gemäß Stellenplan | | | | | | Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt nunmehr 101,7375 Vollzeitäquivalente (VzÄ) gegenüber bisher 99,4875 VzÄ. | | | | | | | § 7 | Wertgrenzen | | | | | | 1. | Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung | | | | | | | | | | | a) | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR. | | | | | | | b) | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR. | | | | | | | c) | Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr.3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. | | | | | | | d) | Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen. |
2. | Regelungen zu Investitionsmaßnahmen | | | | | | | | | | | a) | Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern. | | | | | | | b) | Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen. | | | | | | | c) | Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen. | | | | | | | d) | Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen. | | | | | | | 3. | Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen | | | | | | | | | | | Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten. |
Nachrichtliche Angaben: | | | gegenüber | erhöht | vermindert | nunmehr | | | bisher | um | um | auf | | | EUR | EUR | EUR | EUR | | | | | | | 1. | Zum Ergebnishaushalt | | | | | | Das Ergebnis zum 31.12. des Haushaltsjahres* | | | | | | beträgt voraussichtlich | -12.354.238 | 0 | 0 | -12.354.238 | 2. | Zum Finanzhaushalt | | | | | | Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12. | | | | | | des Haushaltsjahres* beträgt voraussichtlich | -1.586.574 | 0 | 0 | -1.586.574 | | | | | | | | | | | | | 3. | Zum Eigenkapital | | | | | | Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres* | | | | | | beträgt voraussichtlich | 88.002.441 | 0 | 0 | 88.002.441 | | | | | | | | * unter Berücksichtigung der Vorträge aus Vorjahren | | | | | | | | | | | |
Anklam, 18.12.2020 | | | | | | | Siegel | | | | | | | | | | | | | | | | Michael Galander | | | | | Bürgermeister | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Genehmigungshinweis: | | | | | | | | | | | Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 03.07.2020 wie folgt für den Doppelhaushalt 2020/2021 bekanntgegeben worden: |
1. | Der veranschlagte Höchstbetrag der Kassenkredite für die Stadt Anklam in Höhe von 30.070.500 € für 2020 wird in voller Höhe unter folgenden Auflagen genehmigt:
Die Stadt hat bis zum 30.08.2020 eine Liquiditätsplanung für die notwendige Inanspruchnahme der Kassenkredite zu erstellen und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Inanspruchnahme der Kassenkredite über den Wert von 24.977.044 € hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird nach Übersendung der Liquiditätsplanung in Aussicht gestellt, wenn der notwendige Bedarf an liquiden Mitteln dargestellt werden kann. | 2. | Der veranschlagte Höchstbetrag der Kassenkredite für die Stadt Anklam in Höhe von 19.470.000 € für 2021 wird in voller Höhe unter folgenden Auflagen genehmigt:
Die Stadt hat bis zum 31.12.2020 eine Liquiditätsplanung für die notwendige Inanspruchnahme der Kassenkredite im Haushaltsjahr 2021 zu erstellen und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Inanspruchnahme der Kassen- kredite über den Wert von 13.197.724 € hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird nach Übersendung der Liquiditätsplanung in Aussicht gestellt, wenn der notwendige Bedarf an liquiden Mitteln dargestellt werden kann. | 3. | 3. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 1.470.400 € für 2020 wird in voller Höhe unter folgenden Bedingungen genehmigt:
Es dürfen lediglich die Investitionen durchgeführt werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen gegeben, welche in der Anlage 1 zu dieser Verfügung aufgeführt sind. Die Maßnahmen in Anlage 2 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen. Für die maßnahmebezogenen Zuschüsse im Rahmen der städtebaulichen Förderung muss eine Zustimmung für jeden maßnahmebezogenen Zuschuss separat eingeholt werden. | 4. | Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 3.011.100 € für 2021 wird abweichend in Höhe von 2.915.100,00 € unter folgenden Bedingungen genehmigt:
Es dürfen lediglich die Investitionen durchgeführt werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen gegeben, welche in der Anlage 1 zu dieser Verfügung aufgeführt sind. Die Maßnahmen in Anlage 2 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen. Für die maßnahmebezogenen Zuschüsse im Rahmen der städtebaulichen Förderung muss eine Zustimmung für jeden maßnahmebezogenen Zuschuss separat eingeholt werden. | | 5. | Der veranschlagte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 7.807.400 € wird in voller Höhe unter folgender Bedingung genehmigt:
Verpflichtungen dürfen lediglich für die Investitionen eingegangen werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen nachgewiesen, welche in der Anlage 3 zu dieser Verfügung aufgeführt sind. Die Verpflichtungen für die Maßnahmen unter Anlage 4 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen. | | | | | | | | | | Anlage 1 - Genehmigte Investitionen | | | | | | | Anlage 2 - Investitionen mit Zustimmung uRAB einschließlich Städtebauförderung | | | Anlage 3 - Genemigte VE | | | | | | | Analge 4 - VE mit Zustimmung uRAB | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
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07.12.2020 - Ausschuss für Finanzen |
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Ö 10 - ungeändert beschlossen |
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Beschlussvorschlag: Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt den 1. Nachtragshaushaltsplan 2021 einschließlich Haushaltssatzung. Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen: 1. Nachtragshaushaltssatzung | der Hansestadt Anklam | für das Haushaltsjahr 2021 | | Aufgrund des § 48 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 17.12.2020 und mit Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis V-G vom 03.07.2020 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2021erlassen: |
| | gegen-über | erhöht | vermindert | nunmehr | | | bisher | um | um | auf | | | EUR | EUR | EUR | EUR | | | | | | | § 1 | Ergebnis- und Finanzhaushalt | | | | | | Der 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird | | | | | 1. | im Ergebnishaushalt auf | | | | | | einen Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge | 21.431.100 | 0 | 0 | 21.431.100 | | einen Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen | 22.615.800 | 0 | 0 | 22.615.800 | | das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 88.100 | 0 | 0 | 88.100 | | | | | | | 2. | im Finanzhaushalt | | | | | a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 21.411.500 | 0 | 0 | 21.411.500 | | einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen (zzgl. Tilgung) | 20.138.200 | 0 | 0 | 20.138.200 | | einen jahresbezogenen Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.273.300 | 0 | 0 | 1.273.300 | | | | | | | c) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 11.632.200 | 0 | 0 | 11.632.200 | | einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 14.643.300 | 0 | 0 | 14.643.300 | | einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -3.011.100 | 0 | 0 | -3.011.100 | festgesetzt. | | | | | § 2 | Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | | | | | | Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt | 3.011.100 | 0 | 0 | 3.011.100 | | | | | | | | | | | | | § 3 | Verpflichtungsermächtigungen | | | | | | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt | 7.807.400 | 0 | 0 | 7.807.400 | | | | | | | | | | | | | § 4 | Kassenkredite | | | | | | Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt | 19.470.000 | 0 | 0 | 19.470.000 | darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln | 9.470.000 | 0 | 0 | 9.470.000 | | | | | | | § 5 | Hebesätze | | | | | | Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | | | | | 1. | Grundsteuer | | | | | | a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) | 600 v.H | 0 | 0 | 600 v.H | | b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 490 v.H | 0 | 0 | 490 v.H | 2. | Gewerbesteuer | 400 v.H. | 0 | 0 | 400 v.H. | | | | | | | | |
Stellen gemäß Stellenplan | | | | | | Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt nunmehr 101,7375 Vollzeitäquivalente (VzÄ) gegenüber bisher 99,4875 VzÄ. | | | | | | | § 7 | Wertgrenzen | | | | | | 1. | Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung | | | | | | | | | | | a) | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR. | | | | | | | b) | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR. | | | | | | | c) | Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr.3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. | | | | | | | d) | Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen. |
2. | Regelungen zu Investitionsmaßnahmen | | | | | | | | | | | a) | Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern. | | | | | | | b) | Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen. | | | | | | | c) | Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen. | | | | | | | d) | Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen. | | | | | | | 3. | Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen | | | | | | | | | | | Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten. |
Nachrichtliche Angaben: | | | gegenüber | erhöht | vermindert | nunmehr | | | bisher | um | um | auf | | | EUR | EUR | EUR | EUR | | | | | | | 1. | Zum Ergebnishaushalt | | | | | | Das Ergebnis zum 31.12. des Haushaltsjahres* | | | | | | beträgt voraussichtlich | -12.354.238 | 0 | 0 | -12.354.238 | 2. | Zum Finanzhaushalt | | | | | | Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12. | | | | | | des Haushaltsjahres* beträgt voraussichtlich | -1.586.574 | 0 | 0 | -1.586.574 | | | | | | | | | | | | | 3. | Zum Eigenkapital | | | | | | Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres* | | | | | | beträgt voraussichtlich | 88.002.441 | 0 | 0 | 88.002.441 | | | | | | | | * unter Berücksichtigung der Vorträge aus Vorjahren | | | | | | | | | | | |
Anklam, 18.12.2020 | | | | | | | Siegel | | | | | | | | | | | | | | | | Michael Galander | | | | | Bürgermeister | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Genehmigungshinweis: | | | | | | | | | | | Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 03.07.2020 wie folgt für den Doppelhaushalt 2020/2021 bekanntgegeben worden: |
1. | Der veranschlagte Höchstbetrag der Kassenkredite für die Stadt Anklam in Höhe von 30.070.500 € für 2020 wird in voller Höhe unter folgenden Auflagen genehmigt:
Die Stadt hat bis zum 30.08.2020 eine Liquiditätsplanung für die notwendige Inanspruchnahme der Kassenkredite zu erstellen und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Inanspruchnahme der Kassenkredite über den Wert von 24.977.044 € hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird nach Übersendung der Liquiditätsplanung in Aussicht gestellt, wenn der notwendige Bedarf an liquiden Mitteln dargestellt werden kann. | 2. | Der veranschlagte Höchstbetrag der Kassenkredite für die Stadt Anklam in Höhe von 19.470.000 € für 2021 wird in voller Höhe unter folgenden Auflagen genehmigt:
Die Stadt hat bis zum 31.12.2020 eine Liquiditätsplanung für die notwendige Inanspruchnahme der Kassenkredite im Haushaltsjahr 2021 zu erstellen und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Inanspruchnahme der Kassenkredite über den Wert von 13.197.724 € hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird nach Übersendung der Liquiditätsplanung in Aussicht gestellt, wenn der notwendige Bedarf an liquiden Mitteln dargestellt werden kann. | 3. | 3. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 1.470.400 € für 2020 wird in voller Höhe unter folgenden Bedingungen genehmigt:
Es dürfen lediglich die Investitionen durchgeführt werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen gegeben, welche in der Anlage 1 zu dieser Verfügung aufgeführt sind. Die Maßnahmen in Anlage 2 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen. Für die maßnahmebezogenen Zuschüsse im Rahmen der städtebaulichen Förderung muss eine Zustimmung für jeden maßnahmebezogenen Zuschuss separat eingeholt werden. | 4. | Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 3.011.100 € für 2021 wird abweichend in Höhe von 2.915.100,00 € unter folgenden Bedingungen genehmigt:
Es dürfen lediglich die Investitionen durchgeführt werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen gegeben, welche in der Anlage 1 zu dieser Verfügung aufgeführt sind. Die Maßnahmen in Anlage 2 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen. Für die maßnahmebezogenen Zuschüsse im Rahmen der städtebaulichen Förderung muss eine Zustimmung für jeden maßnahmebezogenen Zuschuss separat eingeholt werden. | | 5. | Der veranschlagte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 7.807.400 € wird in voller Höhe unter folgender Bedingung genehmigt:
Verpflichtungen dürfen lediglich für die Investitionen eingegangen werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen nachgewiesen, welche in der Anlage 3 zu dieser Verfügung aufgeführt sind. Die Verpflichtungen für die Maßnahmen unter Anlage 4 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen. | | | | | | | | | | Anlage 1 - Genehmigte Investitionen | | | | | | | Anlage 2 - Investitionen mit Zustimmung uRAB einschließlich Städtebauförderung | | | Anlage 3 - Genemigte VE | | | | | | | Anlage 4 - VE mit Zustimmung uRAB | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: | 8 | Nein-Stimmen: | 1 | Enthaltungen: | 0 |
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17.12.2020 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam |
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Ö 7 - ungeändert beschlossen |
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Beschluss: Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt den 1. Nachtragshaushaltsplan 2021 einschließlich Haushaltssatzung. Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen: 1. Nachtragshaushaltssatzung | der Hansestadt Anklam | für das Haushaltsjahr 2021 | | Aufgrund des § 48 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 17.12.2020 und mit Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis V-G vom 03.07.2020 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2021erlassen: |
| | gegen-über | erhöht | vermindert | nunmehr | | | bisher | um | um | auf | | | EUR | EUR | EUR | EUR | | | | | | | § 1 | Ergebnis- und Finanzhaushalt | | | | | | Der 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird | | | | | 1. | im Ergebnishaushalt auf | | | | | | einen Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge | 21.431.100 | 0 | 0 | 21.431.100 | | einen Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen | 22.615.800 | 0 | 0 | 22.615.800 | | das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 88.100 | 0 | 0 | 88.100 | | | | | | | 2. | im Finanzhaushalt | | | | | a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 21.411.500 | 0 | 0 | 21.411.500 | | einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen (zzgl. Tilgung) | 20.138.200 | 0 | 0 | 20.138.200 | | einen jahresbezogenen Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.273.300 | 0 | 0 | 1.273.300 | | | | | | | c) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 11.632.200 | 0 | 0 | 11.632.200 | | einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 14.643.300 | 0 | 0 | 14.643.300 | | einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -3.011.100 | 0 | 0 | -3.011.100 | festgesetzt. | | | | | § 2 | Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | | | | | | Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt | 3.011.100 | 0 | 0 | 3.011.100 | | | | | | | | | | | | | § 3 | Verpflichtungsermächtigungen | | | | | | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt | 7.807.400 | 0 | 0 | 7.807.400 | | | | | | | | | | | | | § 4 | Kassenkredite | | | | | | Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt | 19.470.000 | 0 | 0 | 19.470.000 | darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln | 9.470.000 | 0 | 0 | 9.470.000 | | | | | | | § 5 | Hebesätze | | | | | | Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | | | | | 1. | Grundsteuer | | | | | | a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) | 600 v.H | 0 | 0 | 600 v.H | | b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 490 v.H | 0 | 0 | 490 v.H | 2. | Gewerbesteuer | 400 v.H. | 0 | 0 | 400 v.H. | | | | | | | | |
Stellen gemäß Stellenplan | | | | | | Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt nunmehr 101,7375 Vollzeitäquivalente (VzÄ) gegenüber bisher 99,4875 VzÄ. | | | | | | | § 7 | Wertgrenzen | | | | | | 1. | Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung | | | | | | | | | | | a) | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR. | | | | | | | b) | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR. | | | | | | | c) | Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr.3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. | | | | | | | d) | Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen. |
2. | Regelungen zu Investitionsmaßnahmen | | | | | | | | | | | a) | Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern. | | | | | | | b) | Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen. | | | | | | | c) | Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen. | | | | | | | d) | Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen. | | | | | | | 3. | Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen | | | | | | | | | | | Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten. |
Nachrichtliche Angaben: | | | gegenüber | erhöht | vermindert | nunmehr | | | bisher | um | um | auf | | | EUR | EUR | EUR | EUR | | | | | | | 1. | Zum Ergebnishaushalt | | | | | | Das Ergebnis zum 31.12. des Haushaltsjahres* | | | | | | beträgt voraussichtlich | -12.354.238 | 0 | 0 | -12.354.238 | 2. | Zum Finanzhaushalt | | | | | | Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12. | | | | | | des Haushaltsjahres* beträgt voraussichtlich | -1.586.574 | 0 | 0 | -1.586.574 | | | | | | | | | | | | | 3. | Zum Eigenkapital | | | | | | Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres* | | | | | | beträgt voraussichtlich | 88.002.441 | 0 | 0 | 88.002.441 | | | | | | | | * unter Berücksichtigung der Vorträge aus Vorjahren | | | | | | | | | | | |
Anklam, 18.12.2020 | | | | | | | Siegel | | | | | | | | | | | | | | | | Michael Galander | | | | | Bürgermeister | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Genehmigungshinweis: | | | | | | | | | | | Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 03.07.2020 wie folgt für den Doppelhaushalt 2020/2021 bekanntgegeben worden: |
1. | Der veranschlagte Höchstbetrag der Kassenkredite für die Stadt Anklam in Höhe von 30.070.500 € für 2020 wird in voller Höhe unter folgenden Auflagen genehmigt:
Die Stadt hat bis zum 30.08.2020 eine Liquiditätsplanung für die notwendige Inanspruchnahme der Kassenkredite zu erstellen und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Inanspruchnahme der Kassenkredite über den Wert von 24.977.044 € hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird nach Übersendung der Liquiditätsplanung in Aussicht gestellt, wenn der notwendige Bedarf an liquiden Mitteln dargestellt werden kann. | 2. | Der veranschlagte Höchstbetrag der Kassenkredite für die Stadt Anklam in Höhe von 19.470.000 € für 2021 wird in voller Höhe unter folgenden Auflagen genehmigt:
Die Stadt hat bis zum 31.12.2020 eine Liquiditätsplanung für die notwendige Inanspruchnahme der Kassenkredite im Haushaltsjahr 2021 zu erstellen und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Inanspruchnahme der Kassen- kredite über den Wert von 13.197.724 € hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird nach Übersendung der Liquiditätsplanung in Aussicht gestellt, wenn der notwendige Bedarf an liquiden Mitteln dargestellt werden kann. | 3. | 3. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 1.470.400 € für 2020 wird in voller Höhe unter folgenden Bedingungen genehmigt:
Es dürfen lediglich die Investitionen durchgeführt werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen gegeben, welche in der Anlage 1 zu dieser Verfügung aufgeführt sind. Die Maßnahmen in Anlage 2 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen. Für die maßnahmebezogenen Zuschüsse im Rahmen der städtebaulichen Förderung muss eine Zustimmung für jeden maßnahmebezogenen Zuschuss separat eingeholt werden. | 4. | Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 3.011.100 € für 2021 wird abweichend in Höhe von 2.915.100,00 € unter folgenden Bedingungen genehmigt:
Es dürfen lediglich die Investitionen durchgeführt werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen gegeben, welche in der Anlage 1 zu dieser Verfügung aufgeführt sind. Die Maßnahmen in Anlage 2 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen. Für die maßnahmebezogenen Zuschüsse im Rahmen der städtebaulichen Förderung muss eine Zustimmung für jeden maßnahmebezogenen Zuschuss separat eingeholt werden. | | 5. | Der veranschlagte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 7.807.400 € wird in voller Höhe unter folgender Bedingung genehmigt:
Verpflichtungen dürfen lediglich für die Investitionen eingegangen werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen nachgewiesen, welche in der Anlage 3 zu dieser Verfügung aufgeführt sind. Die Verpflichtungen für die Maßnahmen unter Anlage 4 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen. | | | | | | | | | | Anlage 1 - Genehmigte Investitionen | | | | | | | Anlage 2 - Investitionen mit Zustimmung uRAB einschließlich Städtebauförderung | | | Anlage 3 - Genemigte VE | | | | | | | Analge 4 - VE mit Zustimmung uRAB | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: | 17 | Nein-Stimmen: | 0 | Enthaltungen: | 1 |
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Ö 8 |
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1. Änderung des Vertrages über städtebauliche Leistungen zwischen der Hansestadt Anklam und der Cosun Beet Company GmbH & Co.KG (ehemals Suiker Unie GmbH & Co.KG) |
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2020/FB1/419 |
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Ö 9 |
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Friedhofssatzung mit Gebührenkalkulation |
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2020/FB1/422 |
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Ö 10 |
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Aufstellung eines Bebauungsplanes B2-2020 "Photovoltaikanlage - Am Lilienthalring" in Verbindung mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes |
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2020/FB1/427 |
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Ö 11 |
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Hundesteuersatzung der Hansestadt Anklam |
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2020/FB2/125 |
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Ö 12 |
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Kooperationsvereinbarung zwischen der Vorpommerschen Landesbühne, dem Land M-V und kommunalen Partnern
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2020/FB2/126 |
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Ö 13 |
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Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters - APL zur Finanzierung der Maßnahme Beschaffung eines Kommandowagens zur Mehrzwecknutzung für die Freiwillige Feuerwehr Anklam |
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2020/FB3/037-001 |
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Ö 14 |
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Informationen des Bürgermeisters |
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Ö 15 |
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Sonstiges |
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Ö 16 |
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Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 01.10.2020 - öffentlicher Teil |
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2020/SVV/044 |
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N 17 |
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Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 01.10.2020 - nichtöffentlicher Teil |
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N 18 |
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Herstellung Ausgleichspflanzung E4 für das Industriegebiet Am Lilienthalring |
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N 19 |
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Sonstiges |
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N 20 |
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Schließen der Tagung |
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