Drucksache - 2020/FB2/129  

Betreff: 1. Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Anklam für das Haushaltsjahr 2021
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement, Stadtmarketing, Bildung und Kultur Bearbeiter/-in: Strumpf, Uta
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen Empfehlung
07.12.2020 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
17.12.2020 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlagen gesamt (Haushaltssatzung und Stellenplan)  

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt den 1. Nachtragshaushaltsplan 2021 einschließlich Haushaltssatzung. Die Haushaltssatzung trifft folgende Festsetzungen:

 

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Hansestadt  Anklam

  für das Haushaltsjahr 2021

 

Aufgrund des § 48 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam vom 17.12.2020 und mit Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis V-G vom 03.07.2020 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2021erlassen:

 

 

 

 

 

 

gegen-über

erhöht

vermindert

nunmehr

 

 

bisher

um

um

auf

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

 

 

 

 

 

 

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

Der 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

 

 

 

 

1.

im Ergebnishaushalt auf

 

 

 

 

 

einen Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge

21.431.100

0

0

21.431.100

 

einen Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen

22.615.800

0

0

22.615.800

 

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

88.100

0

0

88.100

 

 

 

 

 

 

2.

im Finanzhaushalt

 

 

 

 

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

21.411.500

0

0

21.411.500

 

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen (zzgl. Tilgung)

20.138.200

0

0

20.138.200

 

einen jahresbezogenen Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

1.273.300

0

0

1.273.300

 

 

 

 

 

 

c)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

11.632.200

0

0

11.632.200

 

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

14.643.300

0

0

14.643.300

 

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

-3.011.100

0

0

-3.011.100

festgesetzt.

 

 

 

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt

3.011.100

0

0

3.011.100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

 

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt

7.807.400

0

0

7.807.400

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

Kassenkredite

 

 

 

 

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

19.470.000

0

0

19.470.000

darunter zur Vorfinanzierung von Fördermitteln

9.470.000

0

0

9.470.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Hebesätze

 

 

 

 

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

 

 

 

1.

Grundsteuer

 

 

 

 

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

600 v.H

0

0

600 v.H

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

490 v.H

0

0

490 v.H

2.

Gewerbesteuer

400 v.H.

0

0

400 v.H.

 

Stellen gemäß Stellenplan

 

 

 

 

 

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt nunmehr 101,7375 Vollzeitäquivalente (VzÄ) gegenüber bisher  99,4875 VzÄ.

 

 

 

 

 

 

§ 7

Wertgrenzen

 

 

 

 

 

1.

Notwendigkeit zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr.1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 50.000 EUR.

 

 

 

 

 

 

b)

Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs.2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 50.000 EUR.

 

 

 

 

 

 

c)

Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr.3 KV  M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

 

 

 

 

 

 

d)

Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr.1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.

 

2.

Regelungen zu Investitionsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die zu erläutern sind, wird auf  50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.

 

 

 

 

 

 

b)

Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.

 

 

 

 

 

 

c)

Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.

 

 

 

 

 

 

d)

Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.

 

 

 

 

 

 

3.

Wesentlichkeitsgrenzen bei Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

 

gegenüber

erhöht

vermindert

nunmehr

 

 

bisher

um

um

auf

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

 

 

 

 

 

 

1.

Zum Ergebnishaushalt

 

 

 

 

 

Das Ergebnis zum 31.12. des Haushaltsjahres*

 

 

 

 

 

beträgt voraussichtlich

-12.354.238

0

0

-12.354.238

  2.

Zum Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.

 

 

 

 

 

des Haushaltsjahres* beträgt voraussichtlich

-1.586.574

0

0

-1.586.574

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Zum Eigenkapital

 

 

 

 

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres*

 

 

 

 

 

beträgt voraussichtlich

88.002.441

0

0

88.002.441

 

 

 

 

 

 

 

* unter Berücksichtigung der Vorträge aus Vorjahren

 

 

 

 

 

Anklam, 18.12.2020

 

 

 

 

 

 

Siegel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Michael Galander

 

 

 

 

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Genehmigungshinweis:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 03.07.2020 wie folgt für den Doppelhaushalt 2020/2021 bekanntgegeben worden:

 

1.

Der veranschlagte Höchstbetrag der Kassenkredite für die Stadt Anklam in Höhe von 30.070.500 € für 2020 wird in voller Höhe unter folgenden Auflagen genehmigt:

Die Stadt hat bis zum 30.08.2020 eine Liquiditätsplanung für die notwendige Inanspruchnahme der Kassenkredite zu erstellen und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Inanspruchnahme der Kassenkredite über den Wert von 24.977.044 € hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird nach Übersendung der Liquiditätsplanung in Aussicht gestellt, wenn der notwendige Bedarf an liquiden Mitteln dargestellt werden kann.

2.

Der veranschlagte Höchstbetrag der Kassenkredite für die Stadt Anklam in Höhe von 19.470.000 € für 2021 wird in voller Höhe unter folgenden Auflagen genehmigt:

Die Stadt hat bis zum 31.12.2020 eine Liquiditätsplanung für die notwendige Inanspruchnahme der Kassenkredite im                         Haushaltsjahr 2021 zu erstellen und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Inanspruchnahme der Kassen-                   kredite über den Wert von 13.197.724 € hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde.                            Die Zustimmung wird nach Übersendung der Liquiditätsplanung in Aussicht gestellt, wenn der notwendige Bedarf an liquiden                            Mitteln dargestellt werden kann.

3.

3. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 1.470.400 € für 2020 wird in voller Höhe unter folgenden Bedingungen genehmigt:

Es dürfen lediglich die Investitionen durchgeführt werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen gegeben, welche in der Anlage 1 zu dieser Verfügung aufgeführt sind. Die Maßnahmen        in Anlage 2 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen. Für die maßnahmebezogenen Zuschüsse im Rahmen der städtebaulichen Förderung muss eine Zustimmung für jeden maßnahmebezogenen Zuschuss separat eingeholt werden.

4.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 3.011.100 € für 2021 wird abweichend in Höhe von 2.915.100,00 € unter folgenden Bedingungen genehmigt:

Es dürfen lediglich die Investitionen durchgeführt werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen gegeben, welche in der Anlage 1 zu dieser Verfügung aufgeführt sind. Die Maßnahmen in Anlage 2 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen. Für die
maßnahmebezogenen Zuschüsse im Rahmen der städtebaulichen Förderung muss eine Zustimmung für jeden maßnahmebezogenen Zuschuss separat eingeholt werden.

5.

Der veranschlagte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 7.807.400 €  wird in voller Höhe unter folgender Bedingung genehmigt:

Verpflichtungen dürfen lediglich für die Investitionen eingegangen werden, für welche die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V gegenüber der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachgewiesen wurden. Die Voraussetzungen sind für die Maßnahmen nachgewiesen, welche in der Anlage 3 zu dieser Verfügung aufgeführt sind.  Die Verpflichtungen für die Maßnahmen unter Anlage 4 dieser Verfügung dürfen nur mit der Zustimmung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Für die Zustimmung sind die Voraussetzungen nach §17a Abs. 4 GemHVO-Doppik M-V i.V.m. §17a Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V nachzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 - Genehmigte Investitionen

 

 

 

 

 

Anlage 2 - Investitionen mit Zustimmung uRAB einschließlich Städtebauförderung

 

Anlage 3 - Genemigte VE

 

 

 

 

 

Analge 4 - VE mit Zustimmung uRAB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachdarstellung:

 

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung beinhaltet ausschließlich die Änderung des Stellenplanes aus folgenden Gründen:

 

  1. Anklamer Flugplatz

 

Die Stadtvertretung hat am 13.12.2018 die Liquidation der Anklamer Flugplatz GmbH beschlossen. Sollte kein tragfähiges Konzept zur Betreibung vorgelegt werde können, übernimmt die Hansestadt Anklam die Betreibung des Anklamer Flugplatzes als nachgeordnete Einrichtung.

 

Die bis heute andauernden Bemühungen um die Betreibung des Flugplatzes durch einen Dritten sind Corona-bedingt zum Erliegen gekommen und werden nach Überwindung der Pandemie wieder aufgenommen.

 

Insofern soll der Anklamer Flugplatz nach Liquidation (zunächst für I. Quartal 2021 erwartet) als nachgeordnete Einrichtung der Hansestadt Anklam geführt werden, bis die Bemühungen um die Betreibung durch einen Dritten wieder aufgenommen werden können. Da die Liquidation aber auf Grund eines Rechtsstreites noch auf unbestimmte Zeit andauern kann, soll die Übernahme der Geschäfte nunmehr bereits ab 01.01.2021 erfolgen. Es sind deshalb u.a. die erforderlichen Grundlagen in Sachen Personal und Haushalt zu schaffen.

 

Zunächst ist die Einstellung von Flugleitern zwingend erforderlich. In der jeweiligen Betriebsgenehmigung ist die Anwesenheit eines Flugleiters vorgeschrieben, ohne anwesenden Flugleiter darf also kein Flugverkehr stattfinden. Bei einer durchschnittlichen Öffnungszeit von zehn Stunden pro Tag sind mit Urlaub, Krankheit, Schulung etc. mindestens 70 Wochenstunden abzudecken. Dies wir mit dem derzeitigen Personal vor Ort gerade erreicht.

 

Die Bereitstellung erforderlicher Ansätze für die nunmehr durch die Stadt zu tragenden Aufwendungen werden zunächst im Rahmen von außerplanmäßigen Ausgaben im Haushalt zur Verfügung gestellt und im Wesentlichen über die Erträge des Flugplatzes für Vermietung, Verpachtung und Flugverkehr, die ab 2021 bei der Stadt vereinnahmt werden, gedeckt. Im Rahmen des 2. Nachtrages zur Haushaltssatzung 2021 erfolgt dann im April die ordnungsgemäße Einstellung in den Haushalt.

 

Informativ: Aufgaben eines Flugleiters

 

https://flugplatz-strausberg.de/?path=content/de/aktuell.php&;id=40&atitel=Flugleiter%20-%20welche%20Aufgaben%20hat%20er?&lang=de

 

https://www.lvbayern.de/fileadmin/content/allgemein/dokumente/Fliegertag/2018/Vortrag_Flugleiter_2018_LAS_Leidl.pdf

 

 

  1. Weitere Veränderungen

 

a)   Stelle 2.206.1 Anklam-Information: Die Freistellungsphase der Altersteilzeit endete am 30.06.2020. Damit entfällt die Ersatzstelle mit 0,5 VZÄ im Jahr 2021.

 

b)   Stelle 1.11 Sachgebiet Bau und Stadtentwicklung: Die Stelleninhaberin beginnt ab 01.07.2021 die Altersteilzeit im Blockmodel. Die Freistellungsphase umfasst den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2025. Die Stelle soll mit Beginn der Freistellungsphase nachbesetzt werden, so dass ab 01.01.2023 eine Ersatzstelle mit 0,5 VZÄ für die Nachbesetzung des durch Altersteilzeit besetzten Stellenanteils auszuweisen ist.

 

c)   Befristetes Arbeitsverhältnis Stelle 13: Wegen der Erweiterung der Fundtierregelung, die auch auf andere Tierarten außer den bisher zu betreuenden Hunden ausgedehnt wurde, ist ein Mitarbeiter erforderlich. Das Arbeitsverhältnis mit 20 Wochenstunden ist zunächst für 6 Monate befristet. (Der Mitarbeiter arbeitet bereits seit mehreren Jahren als Bufdi am Einsatzort, diese Förderung und damit Beschäftigung auf dieser Grundlage ist nunmehr nicht mehr möglich.)

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Derzeit wird davon ausgegangen, dass die zusätzlichen Personalaufwendungen (90,3 TEUR) über das Personalbudget (u.a. durch Ersparnisse auf Grund nicht besetzter Stellen und Langzeiterkrankungen) abgefangen werden können. Sollte die Deckung im Verlauf des Haushaltsjahres nicht möglich sein, sind die zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen eines Nachtrages zum Haushaltsplan auszuweisen.

 

 

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Anlagen:

 

1. Nachtragshaushaltssatzung 2021

Stellenplan 2021 zum 1. Nachtragshaushalt 2021

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlagen gesamt (Haushaltssatzung und Stellenplan) (2361 KB)