Drucksache - 2020/FB2/125  

Betreff: Hundesteuersatzung der Hansestadt Anklam
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
Unterzeichner FB/SG:1. Michael Galander
2. Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzmanagement, Stadtmarketing, Bildung und Kultur Bearbeiter/-in: Bahr, Silvia
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen Empfehlung
07.12.2020 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung der Hansestadt Anklam Entscheidung
17.12.2020 
Sitzung der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 - Entwurf der Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung der Hundesteuer ab 2021  
Anlage 2 - Kommunaler Vergleich der Hundesteuer  

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Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschließt die Neufassung der in der Anlage befindlichen Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung einer Hundesteuer.

 

 

 

 

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Sachdarstellung:

 

Die Stadtvertretung der Hansestadt Anklam hat im Rahmen des Beschlusses des Haushaltsplanes 2020/21 neben der Erhöhung der Grundsteuer B ab 2020 (von 460 auf 490 %) und der Grundsteuer A ab 2021 (von 500 auf 600 %) die Erhöhung der Hundesteuer ab 2021 um 20 % beschlossen. Die diesbezügliche Erhebung der Hundesteuer bedarf der vorherigen Anpassung der Satzung als Rechtsgrundlage. Im anliegenden Entwurf sind folgende Anpassungen vorgenommen:

 

Die Steuersätze gemäß § 5 Abs. 1 ändern sich nunmehr wie folgt:

 

Hundesteuer für  von bisher*  auf nunmehr*

 

den 1. Hund  48 EUR  60 EUR

den 2. Hund  108 EUR  132 EUR

den 3. Hund

und jeden weiteren Hund  132 EUR  156 EUR

den 1. gefährlichen Hund  390 EUR  468 EUR

jeden weiteren gefährlichen Hund  780 EUR  936 EUR

 

* Die Jahressteuerbeträge wurden auf Grund der monatlichen Erhebbarkeit so berechnet, dass sie durch 12 teilbar sind und volle EUR-Beträge ausweisen.

 

 

Darüber hinaus wurden die nachfolgenden Ergänzungen der derzeit aktuellen Satzung vorgenommen, um weitere Rechtssicherheit zu erreichen:

 

Ergänzung § 4 (2) Beginn und Ende der Steuerpflicht-Entstehung der Steuerschuld

„Wird die Beendigung der Hundehaltung verspätet angezeigt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige erfolgt bzw. in dem das Ende der Hundehaltung nachgewiesen werden kann.“

 

Ergänzung § 8 (2) Anzeigepflicht

„Wird diese Pflicht versäumt, endet die Steuerpflicht mit der Abmeldung (schriftlich oder persönlich) der Hundehaltung.“

 

 

Grundlage der Erhebung ist das Aufkommen der Hunde, das sich in Anklam derzeit wie folgt aufteilt:

 

Steuermaßstab

Anzahl der in Ankam lebenden Tiere

1. Hund

691

2. Hund

51

3. Hund

10

Listenhund (Kampfhund)

1

Befreit gemäß § 6

20

 

773

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2021 weist gegenüber 2020 einen um 7.800 EUR erhöhten Ansatz von nunmehr insgesamt 46.800 EUR aus. Dieser Erhöhung wird mit dem vorliegenden Satzungsentwurf Rechnung getragen.

 

 

 

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Anlagen:

 

Anlage 1 - Entwurf der Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung der Hundesteuer ab 2021

 

Anlage 2 - Kommunaler Vergleich der Hundesteuer

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Entwurf der Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung der Hundesteuer ab 2021 (99 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 - Kommunaler Vergleich der Hundesteuer (50 KB)