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TOP | Betreff | Drucksache | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung und Bestätigung der Beschlussfähigkeit | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 2 | Bestätigung der Tagesordnung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 3 | Einwohnerfragestunde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 4 | Anzeige nicht genehmigungspflichtiger Haushaltsüberschreitungen für das Haushaltsjahr 2016 | 2017/FB2/050 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 5 | Haushaltssatzung 2018 der Hansestadt Anklam | 2018/FB2/055 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VORLAGE | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
I. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2018 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2018 ausgewiesenen Stellen beträgt 99,275 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
II.Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2018 den als Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2018 in der Fassung der DS 2018/FB 2/052 unter Berücksichtigung der in Anlage 1 vorgenommenen Korrekturen.
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29.01.2018 - Ausschuss für Finanzen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 6 - (offen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
31.01.2018 - Ausschuss für Bau, Stadtentwicklung und Immobilienmanagement | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 7 - abgelehnt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2018 ausgewiesenen Stellen beträgt 99,275 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
II.Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2018 den als Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2018 in der Fassung der DS 2018/FB 2/052 unter Berücksichtigung der in Anlage 1 vorgenommenen Korrekturen.
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05.02.2018 - Ausschuss für Finanzen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 5 - (offen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
I. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2018 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2018 ausgewiesenen Stellen beträgt 99,275 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
II.Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2018 den als Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2018 in der Fassung der DS 2018/FB /052 unter Berücksichtigung der in Anlage 1 vorgenommenen Korrekturen.
Abstimmungsergebnis:
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06.02.2018 - Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 7 - (offen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss: Der Ausschuss für Stadtmarketing, Bildung und Soziales beschließt im Produkt 1.1.1.02 Öffentlichkeitsarbeit, Ergebniskonten – Aufwendungen, Konto 5249040, Veranstaltungskosten Jahresempfang der Hansestadt Anklam die Planzahl von 4.000,00 € auf 1.000,00 € wie im Vorjahr zu reduzieren.
Abstimmungsergebnis:
Der Antrag 1 ist angenommen.
Der Vertreter der CDU, Herr Campe stellt weitere 4 Anträge zur Ändrung von Planzahlen in der Haushaltssatzung 2018 der Hansestadt Anklam, welche die Mehrheit der Ausschussmitglieder nicht zustimmt.
Folgende Anträge kamen zur Abstimmung und wurden abgelehnt: Antrag 2: Seite 6, Produkt 1.1.1.02 Öffentlichkeitsarbeit, Ergebniskonten – Aufwendungen, Konto 5696000 Städteparnerschaften (Kosten für Dritte). Kürzung der Mittel von 12.200,00 € auf 10.000,00 €.
Abstimmungsergebnis:
Antrag 3: Seite 13, Produkt 2.8.1.00, Kulturförderung, Ergebniskonten – Aufwendungen, Konto 5249020 Veranstaltungskosten Pflege der Hansetradition, Kürzung des Haushaltsansatzes ab 2019 und Folgejahre auf 3.000,00 €.
Keine Abstimmung zum Antrag, da Herr Campe den Antrag zurück zieht.
Antrag 4: Seite 91 Produkt 3.6.7.00Sonstige Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Famili- enhilfe, Ergebniskonten – Aufwendungen, Konto 5415961 Zuschuss für Jugend- sozialarbeiter Bahnhof. Streichung des Zuschusses von 9.000,00 € ab 2018 und Folgejahre.
Abstimmungsergebnis:
Antrag 5: Seite 92 Produkt 4.2.4.00 Sportstätten und Bäder, Ergebniskonten – Aufwendun- gen, Konto 5415941 Zuschuss Betreibung Werner-Seelenbinder-Stadion (Rasen pflege), im Haushalt sind 7.400,00 € zusätzlich einzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Antrag 6: Seite 138 Produkt SSV, Maßnahme 1022 Umbau Nikolaikirche zum Ikareum – das Konto 784400 ist 2018 um 400.000,00 € zu kürzen. Diese Summe ist nach Fertigstellung der Schwimmhalle und des Schulcampuses neu im HH 2020 aufzunehmen.
- Frau Thurow weist darauf hin, dass die Mittel für das Erreichen der Leistungsphase 3 erforderlich sind. Die Leistungsphase 3 ist notwendig um Fördermittel zu beantragen.
Abstimmungsergebnis:
Beschlussvorschlag:
I. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2018 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2018 ausgewiesenen Stellen beträgt 99,275 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
II.Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2018 den als Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2018 in der Fassung der DS 2018/FB 2/052 unter Berücksichtigung der in Anlage 1 vorgenommenen Korrekturen.
Der Ausschuss Stadtmarketing, Bildung und Soziales stimmt über die vorliegende Drucksache 2018/FB“/055 und einer Änderung der Planzahl (Antrag 1 der CDU) im Produkt 1.1.1.02 Öffentlichkeitsarbeit, Ergebniskonten – Aufwendungen, Konto 5249040, Veranstaltungskosten Jahresempfang der Hansestadt Anklam von 4.000,00 € auf 1.000,00 € wie im Vorjahr ab.
Abstimmungsergebnis:
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15.02.2018 - Stadtvertretung der Hansestadt Anklam | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 7.11 - geändert beschlossen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss:
I. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2018 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam in der Fassung der mehrheitlich beschlossenen Änderungsanträge sowie der in Anlage 4 zur DS 2018/FB2/055 erfolgten Korrektur Investitionstätigkeit Schulcampus und Haus der Bildung.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2018 ausgewiesenen Stellen beträgt 99,275 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H. b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H. c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden,
II.Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2018 den als
Abstimmungsergebnis:
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Ö 6 | Haushaltssicherungskonzept HSK 2018 | 2018/FB2/056 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 7 | Haushaltssatzung 2018 des Städtebaulichen Sondervermögens der Hansestadt Anklam | 2018/FB2/054 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 8 | Sonstiges | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö 9 | Bestätigung der Niederschrift vom 15.01.2018 - öffentlicher Teil | 2018/ASF/043 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
N 10 | Bestätigung der Niederschrift vom 15.01.2018 - nichtöffentlicher Teil | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
N 11 | Grundstück in Anklam, Baustraße 40/ 41 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
N 12 | Sonstiges | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
N 13 | Schließen der Sitzung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||