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Beschlussvorschlag:
I. Die Stadtvertretung erlässt für das Haushaltsjahr 2018 folgende Haushaltssatzung für die Hansestadt Anklam:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt | ||
Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird / werden | ||
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| EUR |
1. | im Ergebnishaushalt |
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a) | der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 18.992.200 |
| der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 21.208.300 |
| der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf | -2.216.100 |
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b) | der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 |
| der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 |
| der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf | 0 |
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c) | das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf | -2.216.100 |
| die Einstellung in Rücklagen auf | 0 |
| die Entnahmen aus Rücklagen auf | 95.600 |
| das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf | -2.120.500 |
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2. | im Finanzhaushalt |
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a) | die ordentlichen Einzahlungen auf | 18.129.500 |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 18.129.500 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 |
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b) | die außerordentlichen Einzahlungen | 0 |
| die außerordentlichen Auszahlungen | 0 |
| der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 |
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c) | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.721.500 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.455.200 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -733.700 |
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d) | der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 968.800 |
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festgesetzt. |
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§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) wird auf | 2.256.100 | |
festgesetzt. |
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§ 3 Verpflichtungsermächtigungen |
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Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf | 884.400 | |
festgesetzt |
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§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit |
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Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf | 5.556.800 | |
festgesetzt. |
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§ 5 Hebesätze |
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Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | v.H. | |
1. | Grundsteuer |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 500 |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 460 |
2. | Gewerbesteuer auf | 400 |
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan für 2018 ausgewiesenen Stellen beträgt 99,275 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
| EUR |
Der Stand des Eigenkapitales zum 31.12.2013 betrug | 106.139.994 |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12.2017 beträgt | 99.924.912 |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12.2018 beträgt | 98.426.995 |
§ 8 Wertgrenzen
a) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V gilt eine Erhöhung des Jahresfehlbetrages im Ergebnishaushalt um 10 v. H.
b) Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V gilt eine Erhöhung des Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt um 10 v. H.
c) Als erheblich sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. der Gesamtaufwendungen/Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
d) Als geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 2 v. H. der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit nicht übersteigen.
a) Die Wesentlichkeitsgrenze für Ein- bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die nach § 4 Abs. 12 GemHVO zu erläutern sind, wird auf 50.000 EUR festgelegt. Investive Zuschüsse an Dritte sind auch unterhalb dieser Grenze zu erläutern.
b) Für die Veranschlagung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß § 9 Abs. 1 GemHVO durchzuführen, wenn die Wertgrenzen für eine beschränkte Ausschreibung gemäß aktuellem Wertgrenzenerlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V überschritten werden. Die Ergebnisse des Vergleiches sind in den Planunterlagen darzustellen.
c) Ausnahmen von § 9 Abs. 2 der GemHVO, wonach finanzielle Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitenplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter ersichtlich sind, werden gemäß § 9 Abs. 3 GemHVO unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR für zulässig erklärt. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist zu begründen.
d) Ansätze für Zahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 15 Abs. 3 GemHVO bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Maßnahme durchgeführt wurde. Soweit die Zahlungsermächtigung im Vorjahr nicht oder nur unwesentlich (Planungskosten) in Anspruch genommen wurde kommt eine Ermächtigungsübertragung grundsätzlich nicht in Betracht und die Mittel sind im Haushaltsplan neu zu veranschlagen.
Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend sind Rückstellungen nicht zu bilden, sofern
sie im Einzelfall den Wert von 3.000 € unterschreiten.
II.Die Stadtvertretung beschließt als Bestandteil der Haushaltssatzung 2018 den als Band I und II beiliegenden Haushaltsplan 2018 in der Fassung der DS 2018/FB 2/052 unter Berücksichtigung der in Anlage 1 vorgenommenen Korrekturen.
Sachdarstellung:
Die Stadt Anklam hat entsprechend §§ 45- 47 (1) Kommunalverfassung M-V (KV M-V) für jedes Haushaltsjahr eine auf einem Haushaltsplan basierende Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushaltsplan dokumentiert die finanzwirtschaftlichen Vorstellungen und Möglichkeiten der Stadt. Mit ihm können Vorhaben und Maßnahmen durchgeführt werden, für die die Stadtvertretung die erforderlichen Mittel bereitgestellt hat und gegebenen Falls erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigungen erteilt worden sind. Die Verwaltung ist an den Haushaltsplan und seine Festsetzungen gebunden.
Nach Fertigstellung der ersten Fassung des Haushaltsplanes (DS 2018/FB2/052) fand am 19.1.2018 eine Beratung mit Vertretern der Oberen und Unteren Rechtsaufsichtsbehörde statt. Diese machten deutlich, dass nach den positiven vorläufigen Ergebnissen des Haushaltsjahres 2017 eine erneute deutliche Verschlechterung im Jahr 2018 nicht akzeptiert werden wird. Ein völliges Ignorieren der haushaltswirtschaftlichen Erfordernisse würde nicht nur zu einer Verzögerung der Prüfungs- und Genehmigungsphase führen sondern Beanstandungen und Versagungen von genehmigungspflichtigen Bestandteilen zur Folge haben. Im Übrigen haben insbesondere die Vertreter aus Schwerin deutlich gemacht, dass sie unter diesen Voraussetzungen eine weitere wohlwollende Unterstützung der ambitionierten Investitionsziele der Stadt nicht zusichern könnten. Die Erwartungshaltung der Kommunalaufsicht geht dahin, im Finanzplan 2018 das jahresbezogene Saldo der Laufenden Ein- und Auszahlungen (in der ersten Fassung noch -2.211.200 €) auf +/- 0 zu bringen. Die Verwaltung hat zugesagt dies zumindest zu versuchen.
Kurzfristig wurde nach Möglichkeiten einer Verbesserung des Haushaltes 2018 gesucht. Es wurde ein Verbesserungspotential in Höhe von 1.657.600 € generiert (siehe Anlage 1). Dies entspricht dem fehlenden Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen der ersten Fassung des Finanzhaushaltes. Die fehlenden 553.600 € sind identisch mit der planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten. Hier sieht die Verwaltung keine Möglichkeit einer kurzfristigen Kompensation.
Der mittelfristige Finanzplanungszeitraum wurde bei der Korrektur unberücksichtigt gelassen, weil die Inanspruchnahme einer pauschalen Reduzierung ganzer Kontengruppen kein probates Mittel für einen mehrjährigen Zeitraum ist.
Ebenso wurden im Bereich der Investitionen keine Korrekturen vorgenommen.
Die erste Fassung des Haushaltsplanes (DS 2018/FB2/052) wurde nach Fertigstellung wie geplant dem Finanzausschuss zur Beratung am 29.1.2018 vorgelegt und dann durch die 2. Fassung (DS 2018/FB2/052) ersetzt.
Unter Maßgabe der Sicherung des Beschlusstermins des Haushaltes 2018 hat die Zeit nicht gereicht, die bereits fertig gebundenen Exemplare des 1. und 2. Bandes der ersten Fassung des Haushaltes 2018 noch mal redaktionell zu überarbeiten und technisch fertig zu stellen. Die Veränderungen sind der Anlage 1 zu entnehmen und relativ überschaubar.
Nach Beschlussfassung werden diese Änderungen, ebenso wie die Änderungen, die sich aus beschlossenen Anträgen ergeben, in die auszufertigende Fassung eingearbeitet und den Mitgliedern des Finanzausschusses sowie den Fraktions- und Ausschussvorsitzenden zur Verfügung gestellt. Diese Fassung wird auch im Ratsinformationssystem eingestellt.
Die vorgenommenen Korrekturen erhöhen in einem gewissen, aber wohl noch vertretbarem Maße das Liquiditätsrisiko. Es besteht die Erwartung, dass dies bei der Entscheidung der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde in Bezug auf die Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Berücksichtigung findet. Vermutlich wird es im Verlaufe der Haushaltsdurchführung zu einem leichten Anstieg überplanmäßiger Leistungen (ÜPL) kommen.
Folgende wesentliche Aussagen zum Haushalt 2018 in der nunmehr vorliegenden zweiten Fassung lassen sich treffen:
Im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum bis 2021 wird die vorzutragende Deckungslücke im Ergebnishaushalt bei Berücksichtigung aller, nicht nur der geplanten Rücklagenänderungen auf ca. 13,6 Mio € anwachsen. Die gesamte Rücklagenentnahme bewirkt eine Reduzierung des Eigenkapitals um ca. 8,4 Mio € ab 2014.
Im Finanzhaushalt wird das vorzutragende Defizit beim Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen abzüglich planmäßiger Tilgung in 2021 eine Höhe von ca. 12,7 Mio € erreichen.
Der Bedarf an Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit lag Ende 2017 bei 4,9 Mio €. Er wird bis Ende 2018 auf ca. 5,6 Mio € und bis Ende 2021 auf ca. 12,0 Mio € steigen.
Durch das abrupte Wegbrechen von 4 Mio € Gewerbesteuerzahlungen des größten städtischen Gewerbebetriebes in 2015 ist die ab 2013 einigermaßen auskömmliche Finanzsituation der Hansestadt Anklam kollabiert. Hinzu kommt, dass in 2015 auch die Transferzahlungen des Landes um 700.000 € zurückgegangen sind, 95.000 € Altfehlbetragsumlage zu zahlen war und die Umlagen an den Landkreis um ca. 900.000 € gestiegen ist. Die tariflichen Personalkostensteigerungen schlagen mit ca. 100.000 € zu Buche. Die Einzahlungen halten mit den steigenden Tarifen bei Personal- und Bewirtschaftungskosten nicht Schritt. Dem hohen und wachsenden Unterhaltungsstau stehen nur bedingt Möglichkeiten gegenüber, diesen kurzfristig und nachhaltig durch Aufnahme von Investitionskrediten im erforderlichen Umfang reduzieren zu können, so dass ein hoher Unterhaltungsaufwand betrieben werden muss.
Nachdem in 2015 die vorgenannten, durch die Stadt nicht zu beeinflussende Faktoren zu einer Verschlechterung der Finanzsituation geführt haben, muss ab 2016 eine unzureichende Finanzausstattung durch das Land als maßgeblicher weiterer Grund für das Anhalten dieser Situation angesehen werden. Ganz offensichtlich ist die Verteilung der im kommunalen Finanzausgleich verfügbaren Mittel nicht im erforderlichen Maße auf die Solidarität mit den finanzschwachen Kommunen ausgerichtet.
Den sinkenden Erträgen wurde im Rahmen der Haushaltskonsolidierung u.a. durch Reduzierung der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Aufwendungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung und weiteren Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen gegengesteuert.
Die gesetzlich geregelten Transferleistungen an Dritte (z.B. Kreisumlage) sind die mit Abstand am stärksten steigende Auszahlungsposition und bedauerlicher Weise nicht beeinflussbar.
In Grenzen beeinflussbar und weiter zu optimieren sind hingegen:
Weitere größere investive Maßnahmen in 2018 sind:
In einem Umfang von fast 2,5 Mio € sollen investive Auszahlungsermächtigungen von 2017 nach 2018 übertragen werden, weil die Anschaffung bzw. Herstellung der Maßnahmen in 2017 nicht beendet werden konnte. Größte Posten dabei sind:
Dem vorliegenden Haushaltsplan liegt das ebenfalls zur Befassung vorliegende Haushaltssicherungskonzept HSK-2018 zu Grunde. Dieses berücksichtigt die Ergebnisse einer in 2017 durchgeführten externen Untersuchung.
Im Übrigen wird zur Erhaltung eines Gesamtüberblicks auf die Ausführungen im Vorbericht und in den Anlagen verwiesen.
Anlagen:
Anlage 1: Korrekturen der Verwaltung am Finanzhaushalt 2018 in der Fassung der DS 2018/FB2/055
Anlage 2: Ergebnishaushalt 2018 in der Fassung der DS 2018/FB2/055
Anlage 3: Finanzhaushalt 2018 in der Fassung der DS 2018/FB2/055
sämtliche Anlagen zur DS 2018/FB2/052